Gesundheit Gemeinsamer Bundesausschuss:
Richtlinie für die Gewährung von Krankengeld für Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung im Krankenhaus (ab 1.11.2022)
Gut zu wissen: Gestern hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Richtlinie veröffentlicht. Sie regelt die Voraussetzungen, unter denen Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen beim stationären Krankenhausaufenthalt Krankengeld erhalten können (Ersatz von Verdienstausfall). Die neue Richtlinie regelt erstmals, wann eine Begleitung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt als medizinisch notwendig erachtet wird und wie die Bescheinigungen sowohl für die Patienten als auch für die mitaufzunehmende Begleitperson zu formulieren ist.
Den Rechtsanspruch gibt es ab 1. November 2022.
Mehr dazu unter https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1067/
Rechtstipp: Die Verhinderungspflege hat das alleinige Ziel, pflegende Angehörige zu entlasten, und dient nicht der Deckung eines bestehenden Teilhabebedarfs der Eingliederungshilfe.
Dies stellt der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. auf Seite 17 seiner „Empfehlungen zur Schnittstelle zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflege mit dem Fokus auf Leistungen im häuslichen Bereich“ klar. Leistungen der Eingliederungshilfe dürfen daher nicht mit der Begründung versagt werden, es seien vorrangig zunächst die Mittel der Verhinderungspflege auszuschöpfen.
Ab 1.9.2022 haben Arbeitnehmer:innen und andere Personen mit steuerpflichtigen Einkünften Anspruch auf eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro.
Auch Werkstattbeschäftigte, die im Arbeitsbereich der WfbM tätig sind, können die EPP beanspruchen. Dies wird im FAQ des Bundesfinanzministeriums zur EPP unter Punkt II. 2. „Anspruchsberechtigung“ ausdrücklich klargestellt. Die Auszahlung erfolgt im September durch die WfbM.
Menschen mit Behinderung, die sich im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich der WfbM befinden, haben keinen Anspruch auf die EPP.
Teilhabe Umsetzung BTHG in BW: Landesrahmenvertrag ist online
Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) beschäftigt uns alle intensiv. Wie die Geschäftsstelle der Landesbehindertenbeauftragten nun mitgeteilt hat, ist der Landes-Rahmenvertrag SGB IX inklusive aller Anlagen jetzt online verfügbar.
Eine Version in Leichter Sprache wird noch erarbeitet, was ein besonderes Anliegen der Interessenvertretung behinderter Menschen war.
Der Landesrahmenvertrag wird laufend weiterentwickelt. Mehr Infos unter
https://www.kommissionen-und-schiedsstellen-bawue.de/sgb-ix/index.html
Teilhabe
Argumentationshilfe / Musterwiderspruch:
Eltern volljähriger behinderter Internatsschüler müssen keinen Kostenbeitrag („häusliche Ersparnis“) zahlen
Fehler passieren – und können korrigiert werden. Im Gesetzgebungsverfahren zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) und Angehörigenentlastungsgesetz wurde § 142 Absatz 3 SGB IX ungeschickt formuliert, so dass es seit Beginn des Jahres 2020 zu Verwirrungen bei den Trägern der Eingliederungshilfe und den Eltern volljähriger behinderter Internatsschüler kam. Die Folge: nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen die Eltern sich an den Kosten der Internatsunterbringung in Höhe der „häuslichen Ersparnis“ beteiligen – und die Stadt- und Landkreise haben entsprechende Kostenbeiträge festgesetzt. Doch aus der Entstehungsgeschichte der Gesetze wird deutlich, dass der Bundesgesetzgeber die Familien entlasten wollte – mit der Folge, dass die Eltern volljähriger Internatsschüler keinen Kostenbeitrag leisten müssen. Der Bund will den Fehler korrigieren.
Im ersten Schritt wurde bereits eine Klarstellung im Internet erreicht. Auf Bitte unseres Landesverbandes hat der Landkreistag Baden-Wür ttemberg den Landratsämtern empfohlen, mit den betroffenen Familien das Ruhen des Verfahrens zu vereinbaren (vorläufig bis 31. Juli 2021).
Und unser Bundesverband (bvkm) hat einen ausführlichen Musterwiderspruch formuliert.
Wir haben alles in einer Argumentationshilfe zusammengefasst unter https://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/pdf/lvkm-argumentation-kostenbeitrag142IIISGBIX-2221.pdf