Recht

Energiepreispauschale (EPP)

Ab 1.9.2022 haben Arbeitnehmer:innen und andere Personen mit steuerpflichtigen Einkünften Anspruch auf eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro.

Auch Werkstattbeschäftigte, die im Arbeitsbereich der WfbM tätig sind, können die EPP beanspruchen. Dies wird im FAQ des Bundesfinanzministeriums zur EPP unter Punkt II. 2. „Anspruchsberechtigung“ ausdrücklich klargestellt. Die Auszahlung erfolgt im September durch die WfbM.

Menschen mit Behinderung, die sich im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich der WfbM befinden, haben keinen Anspruch auf die EPP. 

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Teilhabe - Umsetzung BTHG in BW

Teilhabe Umsetzung BTHG in BW: Landesrahmenvertrag ist online

Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) beschäftigt uns alle intensiv. Wie die Geschäftsstelle der Landesbehindertenbeauftragten nun mitgeteilt hat, ist der Landes-Rahmenvertrag SGB IX inklusive aller Anlagen jetzt online verfügbar.

Eine Version in Leichter Sprache wird noch erarbeitet, was ein besonderes Anliegen der Interessenvertretung behinderter Menschen war.

Der Landesrahmenvertrag wird laufend weiterentwickelt. Mehr Infos unter

https://www.kommissionen-und-schiedsstellen-bawue.de/sgb-ix/index.html

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"Häusliche Ersparnis" bei Internatsschülern

Teilhabe

Argumentationshilfe / Musterwiderspruch:

Eltern volljähriger behinderter Internatsschüler müssen keinen Kostenbeitrag („häusliche Ersparnis“) zahlen

Fehler passieren – und können korrigiert werden. Im Gesetzgebungsverfahren zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) und Angehörigenentlastungsgesetz wurde § 142 Absatz 3 SGB IX ungeschickt formuliert, so dass es seit Beginn des Jahres 2020 zu Verwirrungen bei den Trägern der Eingliederungshilfe und den Eltern volljähriger behinderter Internatsschüler kam. Die Folge: nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen die Eltern sich an den Kosten der Internatsunterbringung in Höhe der „häuslichen Ersparnis“ beteiligen – und die Stadt- und Landkreise haben entsprechende Kostenbeiträge festgesetzt. Doch aus der Entstehungsgeschichte der Gesetze wird deutlich, dass der Bundesgesetzgeber die Familien entlasten wollte – mit der Folge, dass die Eltern volljähriger Internatsschüler keinen Kostenbeitrag leisten müssen. Der Bund will den Fehler korrigieren.

Im ersten Schritt wurde bereits eine Klarstellung im Internet erreicht. Auf Bitte unseres Landesverbandes hat der Landkreistag Baden-Wür ttemberg den Landratsämtern empfohlen, mit den betroffenen Familien das Ruhen des Verfahrens zu vereinbaren (vorläufig bis 31. Juli 2021).
Und unser Bundesverband (bvkm) hat einen ausführlichen Musterwiderspruch formuliert.
Wir haben alles in einer Argumentationshilfe zusammengefasst unter https://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/pdf/lvkm-argumentation-kostenbeitrag142IIISGBIX-2221.pdf

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Der Erbfall - Was ist zu tun?

Frisch eingetroffen!

Die aktualisierte Broschüre des bvkm zum Erbfall liegt nun auch gedruckt vor! Der bvkm hat seinen bewährten Rechtsratgeber "Der Erbfall – Was ist zu tun? Aufgaben und Pflichten der Erben, des Testamentsvollstreckers und des rechtlichen Betreuers bei einem Behindertentestament“ aktualisiert.

Der Ratgeber kann in gedruckter Form für 1 Euro beim bvkm bestellt werden oder unter www.bvkm.de kostenlos heruntergeladen werden.

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Recht auf Übernahme von Reparaturkosten einer Brille im Rahmen des Sonderbedarfs

Mit Urteil vom 25.10.2017 hat das BSG 14. Senat (Az.: B 14 AS 4/17 R) entschieden,  sofern es sich ausschließlich um eine Brillenreparatur handelt, ... "Kosten  für die Reparatur einer Brille sind nicht vom Regelbedarf umfasst, sondern begründen einen Sonderbedarf in der Variante der Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen".

In einem gleichgelagerten Fall hatte 2018 das LRA Ravensburg, Sozial- und Inklusionsamt, die Übernahme der Kosten zuerst abgelehnt. Mit Widerspruch unter Hilfe des Sozialrechtschutzes des VdK wurde dann aber doch eine Erstattung der Brillenreparatur im Rahmen des Sonderbedarfs grundsätzlich anerkannt, die Kostenübernahme scheiterte jedoch aus formalen Gründen:

"Gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 SGB XII wirkt der Antrag innerhalb des Monats, in dem er gestellt wird, auf den Ersten dieses Monats zurück. Eine weitere Rückwirkung auf Zeiten vor den ersten des Antragsmonats ist gem. § 44 Abs. 2 S. 2 SGB XII grundsätzlich nicht möglich."

D.h. in der Folge:

Grundsätzlich ist sofort bei Schadenseintritt und Reparaturbedarf beim zuständigen Sozialhilfeträger ein Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Eine Reparaturrechnung muss dem Antrag nicht gleich beigefügt werden.

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