Rechtsratgeber
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Unser neues Merkblatt „Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern in Einrichtungen“ ist online.
Es beantwortet wichtige Fragen zum Thema und umfasst einen Musterantrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen sowie ein Muster für eine ärztliche Stellungnahme.
Seit dem 1. Juli 2017 werden Grundsicherungsanträge von Personen abgelehnt, die den Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen.
Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung, zu denen auch der bvkm gehört, halten dies für rechtswidrig.
In einer Stellungnahme zum neuen § 45 SGB XII erläutern sie ihre Rechtsauffassung.
Näheres hierzu unter Grundsicherung:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25. Januar 2017 in zwei Fällen entschieden, dass die Pflegekasse nicht nur einen Zuschuss zur erstmaligen Anschaffung / Einbau von technischen Hilfen zur Verbesserung des Wohnumfeldes zahlen muss sondern ggf. auch für Folgekosten wie z.B. Reparaturen in Zusammenhang mit der Sicherung und der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit.
Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses durch die Pflegekasse ist, dass der Höchstbetrag für den Zuschuss bei der Anschaffung (2.557 Euro bis Ende 2014 bzw. 4.000 Euro ab 2015) noch nicht voll ausgeschöpft wurde. Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens hat die Pflegekasse über einen ergänzenden Zuschussantrag zu entscheiden, wobei sie z.B. Bagatellanträge grundsätzlich ausschließen kann.
Die Urteile nachlesen können Sie unter http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017-1-25&nr=14567&linked=urt bzw. unter http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017-1-25&nr=14567&pos=2&anz=4
Bundessozialgericht - Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az. B 8 SO 10/14 R):
Faktische Einigung über Kostenbeteiligung genügt für die Übernahme von Unterkunftskosten
Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII müssen Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Sozialhilfeträger nicht nur dann erbracht werden, wenn ein wirksamer zivilrechtlicher Vertrag (Miet- oder Untermietvertrag) vorliegt. Nach o.a. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) genügt es, wenn sich das grundsicherungsberechtigte Kind und seine Eltern über eine Kostenbeteiligung faktisch einig sind.
Im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des BSG hat der bvkm seinen "Musterwiderspruch, wenn das Sozialamt die Wirksamkeit eines Mietvertrages nicht anerkennt“ aktualisiert.
Er kann im Internet unter www.bvkm.de in der Rubrik "Recht & Ratgeber“ unter "Argumentationshilfen/ Grundsicherung“ kostenlos heruntergeladen werden.