Recht

Unzulässigkeit der Stationären Zwangsbehandlung

Stellungnahme des bvkm zur Unzulässigkeit stationärer Zwangsbehandlungen bei bewegungsunfähigen Menschen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juli 2015 die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass in stationärem Rahmen erfolgende ärztliche Zwangsmaßnahmen nach der derzeitigen Rechtslage nur möglich sind, wenn der Betroffene freiheitsentziehend untergebracht ist (Beschluss des BGH vom 1. Juli 2015, Az. XII ZB 89/15). Nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Menschen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, zur Abwendung erheblicher gesundheitlicher Schäden  in der geschlossenen Station eines Krankenhauses  untergebracht und – sofern der drohende Gesundheitsschaden nicht anders verhindert werden kann – gegen ihren Willen ärztlich zwangsbehandelt werden. Die Einwilligung des Betreuers in die Zwangsbehandlung und die freiheitsentziehende Unterbringung bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Keine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn der Betroffene mit der Unterbringung einverstanden oder körperlich nicht dazu in der Lage ist, seinen Aufenthaltsort zu verlassen. Die derzeitige Rechtslage läuft damit nach Auffassung des BGH darauf hinaus, dass dem zum “Weglaufen“ Fähigen geholfen werden kann, während etwa derjenige, der aufgrund der Krankheit schon zu schwach für ein räumliches Entfernen ist, auch bei schwersten Erkrankungen seiner Krankheit überlassen bleiben muss. Den Ausschluss von Menschen, die nicht freiheitsentziehend untergebracht werden können, von der Regelung des § 1906 BGB sieht der BGH deshalb als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz von Artikel 3 GG an. Das BVerfG hat den bvkm gebeten, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Nachzulesen ist die Stellungnahme unter www.bvkm.de in der Rubrik Recht und Politik unter Stellungnahmen/Betreuungsrecht.

Artikel Drucken Artikel Empfehlen

Finanzierung der Schulbegleitung

Urteil Landessozialgericht Ba-Wü:

Finanzierung der Schulbegleitung ist Sache der Landkreise

Am Mittwoch hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg das mit Spannung erwartete Urteil verkündet.

In einem Musterprozess des Landkreises Tübingen wurde nun klar gestellt, dass der Landkreis die Kosten für eine Schulbegleitung bei einem inklusiven Schulbesuch im Rahmen der Eingliederungshilfe zu tragen hat. Die Finanzierung der Schulbegleitung sei nicht Sache des Landes. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mehr dazu unter https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150200344&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Der Streit um die Finanzierung der notwendigen Schulbegleitung beim inklusiven Unterricht ist ein Knackpunkt im Vorfeld der angekündigten Schulgesetzänderung.

Nächste Woche will die Landesregierung den Schulgesetzentwurf beschließen.

Artikel Drucken Artikel Empfehlen

Anschaffung eines Autos einschl. Umbau

Anspruch auf Anschaffung eines Autos einschl. Umbau

Bereits am 26. September 2012 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg ein wichtiges Urteil (L 2 SO 1378/11) getroffen: „Auch schwerstbehinderte Menschen haben Anspruch auf eine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.“ Mit dieser Begründung hat der für Sozialhilfe zuständige Zweite Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg einer jungen Frau aus Südbaden die Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Kfz zugesprochen. Der zuständige Sozialhilfeträger hatte eine Kostenübernahme bis zuletzt verweigert, unterlag jedoch mit seiner Berufung in zweiter Instanz.

Mehr dazu finden Sie unter http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/1209796/?LISTPAGE=1209756

Artikel Drucken Artikel Empfehlen

keine Übernahme der Kosten fuer einen Aufzug

BSG-Urteil: keine Übernahme der Kosten für einen Aufzug

Der Einbau eines Aufzugs, der es einem behinderten Kind ermöglichen soll, sich zuhause zu bewegen bzw. überhaupt das Haus zu verlassen, ist keine privilegierte Eingliederungshilfemaßnahme (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII). Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 20.9.2012 (B 8 SO 15/11 R). Vermögende Eltern müssen den Aufzug selbst finanzieren. Eine Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe gibt es nur für direkte Förderung, beispielsweise für Maßnahmen zur angemessenen Schulbildung. Nachzulesen unter
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=5259c7d4c582028f7a3769f00d6b383c&nr=12726&pos=0&anz=1

----

Artikel Drucken Artikel Empfehlen

Rechtstipps zum Betreuungsrecht in vielen Sprachen

Kurzinformation zum Betreuungsrecht und zur Vorsorgevollmacht in vielen Sprachen

Das Justizministerium Baden-Württemberg veröffentliche viele Broschüren mit Rechtstipps für den Alltag (die natürlich im Einzelfall eine Beratung beim Rechtsanwalt nicht ersetzen können). Sie helfen aber, sich in die ungewohnte Themen einzulesen.
So gibt es beispielsweise die Broschüren zum Betreuungsrecht nicht nur in deutscher Sprache sondern auch in folgenden Sprachen: englisch, griechisch, italienisch, polnisch, russisch und türkisch.
Mehr dazu unter http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1153544/index.html?ROOT=1153239


Artikel Drucken Artikel Empfehlen