Recht

Anschaffung eines Autos einschl. Umbau

Anspruch auf Anschaffung eines Autos einschl. Umbau

Bereits am 26. September 2012 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg ein wichtiges Urteil (L 2 SO 1378/11) getroffen: „Auch schwerstbehinderte Menschen haben Anspruch auf eine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.“ Mit dieser Begründung hat der für Sozialhilfe zuständige Zweite Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg einer jungen Frau aus Südbaden die Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Kfz zugesprochen. Der zuständige Sozialhilfeträger hatte eine Kostenübernahme bis zuletzt verweigert, unterlag jedoch mit seiner Berufung in zweiter Instanz.

Mehr dazu finden Sie unter http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/1209796/?LISTPAGE=1209756

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keine Übernahme der Kosten fuer einen Aufzug

BSG-Urteil: keine Übernahme der Kosten für einen Aufzug

Der Einbau eines Aufzugs, der es einem behinderten Kind ermöglichen soll, sich zuhause zu bewegen bzw. überhaupt das Haus zu verlassen, ist keine privilegierte Eingliederungshilfemaßnahme (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII). Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 20.9.2012 (B 8 SO 15/11 R). Vermögende Eltern müssen den Aufzug selbst finanzieren. Eine Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe gibt es nur für direkte Förderung, beispielsweise für Maßnahmen zur angemessenen Schulbildung. Nachzulesen unter
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=5259c7d4c582028f7a3769f00d6b383c&nr=12726&pos=0&anz=1

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Rechtstipps zum Betreuungsrecht in vielen Sprachen

Kurzinformation zum Betreuungsrecht und zur Vorsorgevollmacht in vielen Sprachen

Das Justizministerium Baden-Württemberg veröffentliche viele Broschüren mit Rechtstipps für den Alltag (die natürlich im Einzelfall eine Beratung beim Rechtsanwalt nicht ersetzen können). Sie helfen aber, sich in die ungewohnte Themen einzulesen.
So gibt es beispielsweise die Broschüren zum Betreuungsrecht nicht nur in deutscher Sprache sondern auch in folgenden Sprachen: englisch, griechisch, italienisch, polnisch, russisch und türkisch.
Mehr dazu unter http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1153544/index.html?ROOT=1153239


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18 werden mit Behinderung

**Ratgeber ** "18 werden mit Behinderung - was ändert sich bei Volljährigkeit?" Mit 18 wird man volljährig und hat grundsätzlich die Rechte und Pflichten eines Erwachsenen. Unser Bundesverband hat seinen Ratgeber "18 werden mit Behinderung …" auf den neuesten Rechtsstand gebracht. Er gibt Menschen mit Behinderung und ihren Eltern einen Überblick darüber, was sich für sie mit Erreichen der Volljährigkeit ändert. Berücksichtigt sind die Leistungsverbesserungen, die sich durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) zum 1. Januar 2013 ergeben haben sowie die Regelsatzerhöhung, die sich auf Leistungen der Sozialhilfe auswirkt. Den Ratgeber zum download finden Sie unter http://www.bvkm.de/dokumente/pdf/Rechtsratgeber/18_werden_mit_Behinderung.pdf _ ----
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Rundfunkbeitrag

Gut zu wissen I
Neuregelungen ab 2013:

Mit der Neuregelung sind nun auch Menschen mit Behinderung zur Zahlung verpflichtet. Derzeit werden die Beitragsrechnungen versandt. Alle Informationen rund um den neuen Rundfunkbeitrag finden Sie unter http://www.rundfunkbeitrag.de/

Das Wichtigste in aller Kürze von uns zusammengefasst:

Infos über Ermäßigungen und Befreiungen vom Rundfunkbeitrag für Menschen mit Behinderung (auch als Gebärdenvideo bzw. mit Untertitel) finden Sie unter: http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen-und-buerger/informationen-fuer-menschen-mit-behinderung.shtml

ARD, ZDF und Deutschlandradio haben auf Bitte des Landesverbands das Merkblatt in Leichter Sprache ergänzt. Sie finden dies auf der Internetseite des LV unter http://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/pdf/20130305_rundfunkbeitrag_infos_leichte_sprache.pdf .

Gut zu wissen II
Kein Rundfunkbeitrag für Bewohner von Pflegeheimen und vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe

Ab sofort werden vollstationäre Pflegeheime und Einrichtungen der Behindertenhilfe als sog. Gemeinschaftsunterkünfte eingestuft. Damit entfällt für die Heimbewohner die Pflicht, einen Rundfunkbeitrag zu zahlen.
Wer (noch) angemeldet ist, sollte sich rasch beim Beitragsservice abmelden. Das Formular dazu finden Sie unter
https://service.rundfunkbeitrag.de/e360/e364/e1709/e1750/resources1752/Buergerinnen_und_Buerger_Abmeldung_Bewohner_Pflegeeinrichtungen_0107.pdf


Aber:
Menschen mit Behinderung, die in Außenwohngruppen oder im ambulant betreuten Wohnen leben, müssen einen Rundfunkbeitrag zahlen - es sei denn, sie sind aufgrund ihrer finanziellen Situation befreit.

Die Neuregelungen sind - auf den ersten Blick - ganz schön verwirrend. Der LV hat versucht, die wichtigsten Punkte zusammenzustellen. Sie können diese nachlesen unter
http://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c0-0.php.
Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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