12.05.2016
bvkm/MAE
Recht
BSG-Urteil zu Kosten der Unterkunft:
Das Urteil von Dezember 2015 (Az. B 8 SO 10/14 R) ändert nichts an der Empfehlung, dass grundsicherungsberechtigte Menschen mit ihren Eltern Mietverträge abschließen sollten. Der bvkm hält weiterhin an seiner Forderung fest, die geltende Rechtslage zu ändern.
Nachzuschlagen in:
http://bvkm.de/wp-content/uploads/BSG-Faktische-Einigung-%C3%BCber-Kostenbeteiligung-gen%C3%BCgt-f%C3%BCr-die-%C3%9Cbernahme-von-Unterkunftskosten.pdf
Musterwiderspruch:
Im Hinblick auf das oben genannte BSG-Urteil hat der bvkm seinen „Musterwiderspruch, wenn das Sozialamt die Wirksamkeit eines Mietvertrages nicht anerkennt“ aktualisiert.
Siehe hierzu:
http://bvkm.de/wp-content/uploads/Musterwiderspruch-wenn-das-Sozialamt-die-Wirksamkeit-eines-Mietvertrages-nicht-anerkennt.pdf
Urteil:
Hat ein Mieter ein schwer mehrfach behindertes Kind, kann das eine Kündigung wegen Eigenbedarf verhindern. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck (Az. 1 S 43/14) vom 21. November 2014 hervor.
Dies kann ein Härtefall sein, wenn der Umzug nicht zumutbar ist, weil der Umzug mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen wird.
Die Interessen des Mieters an der Erhaltung der Gesundheit habe Vorrang vor den Finanzinteressen des Vermieters.
Bei dem Urteil handelt es sich zwar nicht um ein höchstrichterliches Urteil, dennoch ist die Entscheidung durchaus für andere ähnlich gelagerte Fälle interessant.
Mehr dazu unter http://www.ibr-online.de/IBRUrteile/index.php?S_Aktenzeichen=1%20S%2043/14&S_Submit=suchen&Treffermarkierung=Aus
18.09.2015
bvkm/MAE
Recht
Stellungnahme des bvkm zur Unzulässigkeit stationärer Zwangsbehandlungen bei bewegungsunfähigen Menschen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juli 2015 die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass in stationärem Rahmen erfolgende ärztliche Zwangsmaßnahmen nach der derzeitigen Rechtslage nur möglich sind, wenn der Betroffene freiheitsentziehend untergebracht ist (Beschluss des BGH vom 1. Juli 2015, Az. XII ZB 89/15). Nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Menschen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, zur Abwendung erheblicher gesundheitlicher Schäden in der geschlossenen Station eines Krankenhauses untergebracht und – sofern der drohende Gesundheitsschaden nicht anders verhindert werden kann – gegen ihren Willen ärztlich zwangsbehandelt werden. Die Einwilligung des Betreuers in die Zwangsbehandlung und die freiheitsentziehende Unterbringung bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Keine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn der Betroffene mit der Unterbringung einverstanden oder körperlich nicht dazu in der Lage ist, seinen Aufenthaltsort zu verlassen. Die derzeitige Rechtslage läuft damit nach Auffassung des BGH darauf hinaus, dass dem zum “Weglaufen“ Fähigen geholfen werden kann, während etwa derjenige, der aufgrund der Krankheit schon zu schwach für ein räumliches Entfernen ist, auch bei schwersten Erkrankungen seiner Krankheit überlassen bleiben muss. Den Ausschluss von Menschen, die nicht freiheitsentziehend untergebracht werden können, von der Regelung des § 1906 BGB sieht der BGH deshalb als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz von Artikel 3 GG an. Das BVerfG hat den bvkm gebeten, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Nachzulesen ist die Stellungnahme unter www.bvkm.de in der Rubrik Recht und Politik unter Stellungnahmen/Betreuungsrecht.
Urteil Landessozialgericht Ba-Wü:
Finanzierung der Schulbegleitung ist Sache der Landkreise
Am Mittwoch hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg das mit Spannung erwartete Urteil verkündet.
In einem Musterprozess des Landkreises Tübingen wurde nun klar gestellt, dass der Landkreis die Kosten für eine Schulbegleitung bei einem inklusiven Schulbesuch im Rahmen der Eingliederungshilfe zu tragen hat. Die Finanzierung der Schulbegleitung sei nicht Sache des Landes. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Mehr dazu unter https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150200344&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Der Streit um die Finanzierung der notwendigen Schulbegleitung beim inklusiven Unterricht ist ein Knackpunkt im Vorfeld der angekündigten Schulgesetzänderung.
Nächste Woche will die Landesregierung den Schulgesetzentwurf beschließen.
Anspruch auf Anschaffung eines Autos einschl. Umbau
Bereits am 26. September 2012 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg ein wichtiges Urteil (L 2 SO 1378/11) getroffen: „Auch schwerstbehinderte Menschen haben Anspruch auf eine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.“ Mit dieser Begründung hat der für Sozialhilfe zuständige Zweite Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg einer jungen Frau aus Südbaden die Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Kfz zugesprochen. Der zuständige Sozialhilfeträger hatte eine Kostenübernahme bis zuletzt verweigert, unterlag jedoch mit seiner Berufung in zweiter Instanz.
Mehr dazu finden Sie unter http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/1209796/?LISTPAGE=1209756