Recht

Unterhaltskosten bei Grundsicherung

**Bvkm-Argumentationshilfe zu Unterhaltskosten bei Grundsicherung nach SGB XII** Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Kosten der Unterkunft nur dann vom Sozialamt zu zahlen, wenn die Eltern mit ihrem Kind einen Mietvertrag geschlossen haben. Häufig stellen Sozialämter die Wirksamkeit dieser Mietverträge in Frage. Darauf weist der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen hin und hat daher eine ausführliche Argumentationshilfe (einschl. Musterwiderspruch) erarbeitet. Sie finden diese unter http://www.bvkm.de/dokumente/pdf/Argumentationshilfen/grundsicherung/Musterwiderspruch_Unterkunftskosten_September_2012.pdf (siehe auch unter "Aktuelles" -Wohnen bei den Eltern) _ ----
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aktualisierter Mustereinspruch gegen die Abzweigung des Kindergeldes

**Betreuung der Eltern ist nach aktueller Rechtsprechung als Aufwand zu berücksichtigen** bvkm aktualisiert Mustereinspruch Düsseldorf, 5. September 2011 Sozialämter sind berechtigt, das eigentlich den Eltern zustehende Kindergeld an sich abzuzweigen, wenn sie behinderten Kindern Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Er-werbsminderung gewähren und die Eltern keine Unterhaltsaufwendungen für ihre Kinder haben. Belaufen sich die monatlichen Aufwendungen für das Kind auf 184 Euro, dürfen die Eltern das Kindergeld behalten. Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 25. März 2011, Aktenzeichen 12 K 2057/10 Kg, zählen auch eigene Betreuungsleistungen der Eltern zu den Unterhaltsaufwendungen, sofern sie konkret dargelegt und durch ärztliche Bescheinigungen glaubhaft gemacht werden. Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm), dass Betreuungsleistungen der Eltern von den Familienkassen bei der Entscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes zu berücksichtigen sind. Die vom bvkm erstellte "Argumentationshilfe gegen die Abzweigung des Kindergeldes" beinhaltet einen Mustereinspruch und erklärt, wie sich Eltern behinderter Kinder gegen Abzweigungsanträge der Sozialämter zur Wehr setzen können. Die Hilfe wurde aufgrund der Entscheidung des FG Münster aktualisiert. Sie kann im Internet unter www.bvkm.de in der Rubrik Arbeitsbereiche/Recht und Politik/Argumentationshilfen unter dem Stichwort "Kindergeld" kostenlos heruntergeladen werden. _ ----
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Unentgeltliche Beförderung

Freifahrtregelung für schwerbehinderte Menschen in Deutschland wird am 1. September 2011 erweitert.

Neuregelung

Streichung der 50-Kilometer-Beschränkung
Am 1. September 2011 wird die Freifahrtregelung für schwerbehinderte Menschen in Deutschland wesentlich erweitert. Alle Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn (DB) können dann bundesweit ohne zusätzlichen Fahrschein mit dem grün-roten Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt mit gültiger Wertmarke genutzt werden.
Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Deutsche Bahn vereinbart, das Streckenverzeichnis bzw. die 50 km-Regelung nach § 147 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte Menschen zum 01. September 2011 aufzuheben. Damit wird für schwerbehinderte Reisende, die die Voraussetzungen der Freifahrtberechtigung erfüllen, durchgängig eine bundesweite kostenfreie Nutzung der Nahverkehrszüge der DB Regio AG (Produktklasse C) - S-Bahnen, Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE), Interregio-Express (IRE) möglich. Die Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen werden entsprechend angepasst. Die kostenfreie Beförderung in den Verkehrsverbünden bleibt unverändert bestehen.

Daraus ergeben sich folgende Änderungen:
Ab dem 1. September 2011 wird für schwerbehinderte bzw. schwerkriegsbeschädigte Menschen, die im Besitz eines Ausweises

  • für schwerbehinderte Menschen (grün/orange)
  • zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (grün/orange) sowie eines Beiblatts mit gültiger Wertmarke sind,

die Freifahrtregelung folgendermaßen erweitert:

Schwerbehinderte Menschen
Bundesweite Nutzung aller Züge der Produktklasse C (DB-Nahverkehrszüge und SPNVZüge anderer EVU) in der 2. Klasse ohne jegliche Einschränkung auf Verkehrsverbünde oder Streckenverzeichnisse.

Behinderte Menschen, die zusätzlich in Besitz eines Streckenverzeichnisses sind, können auf den dort eingetragenen Strecken ab o. a. Zeitraum nicht mehr die zuschlagpflichtigen D-Züge nutzen.
Die Regelungen zur kostenfreien Beförderung einer Begleitperson/Hunde nach dem SGB IX bzw. zur kostenfreien Platzreservierung bleiben unverändert bestehen.

Die wichtigsten Fragen zum Wegfall der 50-km-Regelung und die Antworten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) finden Sie unter http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/faqs-neuregelung-unentgeltliche-befoerderung.html;jsessionid=90C6AB8A20E66545B38B999B584E1B61

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Neufassung Heilmittelrichtlinie

Verbesserungen für Kinder und Jugendliche mit schweren Behinderungen



Zum 1. Juli 2011 treten die bereits im Januar 2011 beschlossenen Verbesserungen für Kinder und Jugendliche mit schweren Behinderungen in Kraft. So können ab sofort eine Heilmittelbehandlung auch ohne Verordnung eines Hausbesuches an einem anderen Ort als dem der Therapeutenpraxis erbracht werden (§ 11).
Möglich ist dies beispielsweise, wenn das behinderte Kind eine Kindertagesstätte oder eine Regelschule besucht. Insbesondere berufstätige Eltern können dadurch leichter die eigene Berufstätigkeit, den Kindergarten- bzw. Schulbesuch des Kindes und die notwendigen Therapien (z.B. Krankengymnastik) miteinander vereinbaren.
Menschen mit dauerhaften schweren Behinderungen können künftig ohne erneute Überprüfung des Behandlungsbedarfs eine langfristige Genehmigung von Heilmittelbehandlungen von ihrer gesetzlichen Krankenkasse bekommen.
Die Neufassung der Heilmittelrichtlinie finden Sie unter
http://www.g-ba.de/downloads/39-261-1291/2011-01-20_HeilM-RL_Neufassung_BAnz.pdf

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen können Sie in der Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses nachlesen unter
http://www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/381/


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Steuertipp behinderungsbedingte Umbaukosten

**Steuerliche Absetzbarkeit von behinderungsbedingten Umbaukosten** Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 24.02.11 entschieden, dass behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar sind (Az VI R 16/10). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Kosten für den behinderungsgerechten Umbau eines Hauses nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden können. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. In seinem Urteil stellte der BFH weiterhin fest, dass solche Mehraufwendungen auch dann von der Steuer abziehbar sein können, wenn die bauliche Gestaltung langfristig geplant wird. Für eine steuerliche Anerkennung ist es also nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Der BFH weist in seinem Urteil darauf hin, dass die besagten Mehraufwendungen beim Umbau weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG, § 32 Abs. 6 EStG) noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten werden. Sie stünden hingegen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass der höhere Gegenwert des umgebauten Hauses in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund trete. Allerdings macht der BFH darauf aufmerksam, dass nicht die gesamten Aufwendungen für den von dem Kranken oder Behinderten genutzten Wohnraum als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, sondern nur die auf die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen Wohnumfelds beruhenden Mehrkosten. Die ausführliche Pressemitteilung sowie das Urteil finden Sie unter http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=23533&linked=pm _ ----
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