BSG-Urteil: keine Übernahme der Kosten für einen Aufzug
Der Einbau eines Aufzugs, der es einem behinderten Kind ermöglichen soll, sich zuhause zu bewegen bzw. überhaupt das Haus zu verlassen, ist keine privilegierte Eingliederungshilfemaßnahme (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII). Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 20.9.2012 (B 8 SO 15/11 R). Vermögende Eltern müssen den Aufzug selbst finanzieren. Eine Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe gibt es nur für direkte Förderung, beispielsweise für Maßnahmen zur angemessenen Schulbildung. Nachzulesen unter
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=5259c7d4c582028f7a3769f00d6b383c&nr=12726&pos=0&anz=1
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Kurzinformation zum Betreuungsrecht und zur Vorsorgevollmacht in vielen Sprachen
Das Justizministerium Baden-Württemberg veröffentliche viele Broschüren mit Rechtstipps für den Alltag (die natürlich im Einzelfall eine Beratung beim Rechtsanwalt nicht ersetzen können). Sie helfen aber, sich in die ungewohnte Themen einzulesen.
So gibt es beispielsweise die Broschüren zum Betreuungsrecht nicht nur in deutscher Sprache sondern auch in folgenden Sprachen: englisch, griechisch, italienisch, polnisch, russisch und türkisch.
Mehr dazu unter http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1153544/index.html?ROOT=1153239
Gut zu wissen I
Neuregelungen ab 2013:
Mit der Neuregelung sind nun auch Menschen mit Behinderung zur Zahlung verpflichtet. Derzeit werden die Beitragsrechnungen versandt. Alle Informationen rund um den neuen Rundfunkbeitrag finden Sie unter http://www.rundfunkbeitrag.de/
Das Wichtigste in aller Kürze von uns zusammengefasst:
Infos über Ermäßigungen und Befreiungen vom Rundfunkbeitrag für Menschen mit Behinderung (auch als Gebärdenvideo bzw. mit Untertitel) finden Sie unter: http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen-und-buerger/informationen-fuer-menschen-mit-behinderung.shtml
ARD, ZDF und Deutschlandradio haben auf Bitte des Landesverbands das Merkblatt in Leichter Sprache ergänzt. Sie finden dies auf der Internetseite des LV unter http://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/pdf/20130305_rundfunkbeitrag_infos_leichte_sprache.pdf .
Gut zu wissen II
Kein Rundfunkbeitrag für Bewohner von Pflegeheimen und vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
Ab sofort werden vollstationäre Pflegeheime und Einrichtungen der Behindertenhilfe als sog. Gemeinschaftsunterkünfte eingestuft. Damit entfällt für die Heimbewohner die Pflicht, einen Rundfunkbeitrag zu zahlen.
Wer (noch) angemeldet ist, sollte sich rasch beim Beitragsservice abmelden. Das Formular dazu finden Sie unter
https://service.rundfunkbeitrag.de/e360/e364/e1709/e1750/resources1752/Buergerinnen_und_Buerger_Abmeldung_Bewohner_Pflegeeinrichtungen_0107.pdf
Aber:
Menschen mit Behinderung, die in Außenwohngruppen oder im ambulant betreuten Wohnen leben, müssen einen Rundfunkbeitrag zahlen - es sei denn, sie sind aufgrund ihrer finanziellen Situation befreit.
Die Neuregelungen sind - auf den ersten Blick - ganz schön verwirrend. Der LV hat versucht, die wichtigsten Punkte zusammenzustellen. Sie können diese nachlesen unter
http://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c0-0.php.
Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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**Bvkm-Argumentationshilfe zu Unterhaltskosten bei Grundsicherung nach SGB XII**
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Kosten der Unterkunft nur dann vom Sozialamt zu zahlen, wenn die Eltern mit ihrem Kind einen Mietvertrag geschlossen haben. Häufig stellen Sozialämter die Wirksamkeit dieser Mietverträge in Frage. Darauf weist der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen hin und hat daher eine ausführliche Argumentationshilfe (einschl. Musterwiderspruch) erarbeitet.
Sie finden diese unter
http://www.bvkm.de/dokumente/pdf/Argumentationshilfen/grundsicherung/Musterwiderspruch_Unterkunftskosten_September_2012.pdf
(siehe auch unter "Aktuelles" -Wohnen bei den Eltern)
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31.08.2011
bvkm/MAE
Recht
**Betreuung der Eltern ist nach aktueller Rechtsprechung als Aufwand zu berücksichtigen**
bvkm aktualisiert Mustereinspruch
Düsseldorf, 5. September 2011
Sozialämter sind berechtigt, das eigentlich den Eltern zustehende Kindergeld an sich abzuzweigen, wenn sie behinderten Kindern Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Er-werbsminderung gewähren und die Eltern keine Unterhaltsaufwendungen für ihre Kinder haben. Belaufen sich die monatlichen Aufwendungen für das Kind auf 184 Euro, dürfen die Eltern das Kindergeld behalten.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 25. März 2011, Aktenzeichen 12 K 2057/10 Kg, zählen auch eigene Betreuungsleistungen der Eltern zu den Unterhaltsaufwendungen, sofern sie konkret dargelegt und durch ärztliche Bescheinigungen glaubhaft gemacht werden.
Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm), dass Betreuungsleistungen der Eltern von den Familienkassen bei der Entscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes zu berücksichtigen sind.
Die vom bvkm erstellte "Argumentationshilfe gegen die Abzweigung des Kindergeldes" beinhaltet einen Mustereinspruch und erklärt, wie sich Eltern behinderter Kinder gegen Abzweigungsanträge der Sozialämter zur Wehr setzen können. Die Hilfe wurde aufgrund der Entscheidung des FG Münster aktualisiert. Sie kann im Internet unter www.bvkm.de in der Rubrik Arbeitsbereiche/Recht und Politik/Argumentationshilfen unter dem Stichwort "Kindergeld" kostenlos heruntergeladen werden.
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