Recht

18 werden mit Behinderung

**Ratgeber ** "18 werden mit Behinderung - was ändert sich bei Volljährigkeit?" Mit 18 wird man volljährig und hat grundsätzlich die Rechte und Pflichten eines Erwachsenen. Unser Bundesverband hat seinen Ratgeber "18 werden mit Behinderung …" auf den neuesten Rechtsstand gebracht. Er gibt Menschen mit Behinderung und ihren Eltern einen Überblick darüber, was sich für sie mit Erreichen der Volljährigkeit ändert. Berücksichtigt sind die Leistungsverbesserungen, die sich durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) zum 1. Januar 2013 ergeben haben sowie die Regelsatzerhöhung, die sich auf Leistungen der Sozialhilfe auswirkt. Den Ratgeber zum download finden Sie unter http://www.bvkm.de/dokumente/pdf/Rechtsratgeber/18_werden_mit_Behinderung.pdf _ ----
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Rundfunkbeitrag

Gut zu wissen I
Neuregelungen ab 2013:

Mit der Neuregelung sind nun auch Menschen mit Behinderung zur Zahlung verpflichtet. Derzeit werden die Beitragsrechnungen versandt. Alle Informationen rund um den neuen Rundfunkbeitrag finden Sie unter http://www.rundfunkbeitrag.de/

Das Wichtigste in aller Kürze von uns zusammengefasst:

Infos über Ermäßigungen und Befreiungen vom Rundfunkbeitrag für Menschen mit Behinderung (auch als Gebärdenvideo bzw. mit Untertitel) finden Sie unter: http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen-und-buerger/informationen-fuer-menschen-mit-behinderung.shtml

ARD, ZDF und Deutschlandradio haben auf Bitte des Landesverbands das Merkblatt in Leichter Sprache ergänzt. Sie finden dies auf der Internetseite des LV unter http://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/pdf/20130305_rundfunkbeitrag_infos_leichte_sprache.pdf .

Gut zu wissen II
Kein Rundfunkbeitrag für Bewohner von Pflegeheimen und vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe

Ab sofort werden vollstationäre Pflegeheime und Einrichtungen der Behindertenhilfe als sog. Gemeinschaftsunterkünfte eingestuft. Damit entfällt für die Heimbewohner die Pflicht, einen Rundfunkbeitrag zu zahlen.
Wer (noch) angemeldet ist, sollte sich rasch beim Beitragsservice abmelden. Das Formular dazu finden Sie unter
https://service.rundfunkbeitrag.de/e360/e364/e1709/e1750/resources1752/Buergerinnen_und_Buerger_Abmeldung_Bewohner_Pflegeeinrichtungen_0107.pdf


Aber:
Menschen mit Behinderung, die in Außenwohngruppen oder im ambulant betreuten Wohnen leben, müssen einen Rundfunkbeitrag zahlen - es sei denn, sie sind aufgrund ihrer finanziellen Situation befreit.

Die Neuregelungen sind - auf den ersten Blick - ganz schön verwirrend. Der LV hat versucht, die wichtigsten Punkte zusammenzustellen. Sie können diese nachlesen unter
http://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c0-0.php.
Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Unterhaltskosten bei Grundsicherung

**Bvkm-Argumentationshilfe zu Unterhaltskosten bei Grundsicherung nach SGB XII** Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Kosten der Unterkunft nur dann vom Sozialamt zu zahlen, wenn die Eltern mit ihrem Kind einen Mietvertrag geschlossen haben. Häufig stellen Sozialämter die Wirksamkeit dieser Mietverträge in Frage. Darauf weist der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen hin und hat daher eine ausführliche Argumentationshilfe (einschl. Musterwiderspruch) erarbeitet. Sie finden diese unter http://www.bvkm.de/dokumente/pdf/Argumentationshilfen/grundsicherung/Musterwiderspruch_Unterkunftskosten_September_2012.pdf (siehe auch unter "Aktuelles" -Wohnen bei den Eltern) _ ----
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aktualisierter Mustereinspruch gegen die Abzweigung des Kindergeldes

**Betreuung der Eltern ist nach aktueller Rechtsprechung als Aufwand zu berücksichtigen** bvkm aktualisiert Mustereinspruch Düsseldorf, 5. September 2011 Sozialämter sind berechtigt, das eigentlich den Eltern zustehende Kindergeld an sich abzuzweigen, wenn sie behinderten Kindern Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Er-werbsminderung gewähren und die Eltern keine Unterhaltsaufwendungen für ihre Kinder haben. Belaufen sich die monatlichen Aufwendungen für das Kind auf 184 Euro, dürfen die Eltern das Kindergeld behalten. Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 25. März 2011, Aktenzeichen 12 K 2057/10 Kg, zählen auch eigene Betreuungsleistungen der Eltern zu den Unterhaltsaufwendungen, sofern sie konkret dargelegt und durch ärztliche Bescheinigungen glaubhaft gemacht werden. Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm), dass Betreuungsleistungen der Eltern von den Familienkassen bei der Entscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes zu berücksichtigen sind. Die vom bvkm erstellte "Argumentationshilfe gegen die Abzweigung des Kindergeldes" beinhaltet einen Mustereinspruch und erklärt, wie sich Eltern behinderter Kinder gegen Abzweigungsanträge der Sozialämter zur Wehr setzen können. Die Hilfe wurde aufgrund der Entscheidung des FG Münster aktualisiert. Sie kann im Internet unter www.bvkm.de in der Rubrik Arbeitsbereiche/Recht und Politik/Argumentationshilfen unter dem Stichwort "Kindergeld" kostenlos heruntergeladen werden. _ ----
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Unentgeltliche Beförderung

Freifahrtregelung für schwerbehinderte Menschen in Deutschland wird am 1. September 2011 erweitert.

Neuregelung

Streichung der 50-Kilometer-Beschränkung
Am 1. September 2011 wird die Freifahrtregelung für schwerbehinderte Menschen in Deutschland wesentlich erweitert. Alle Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn (DB) können dann bundesweit ohne zusätzlichen Fahrschein mit dem grün-roten Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt mit gültiger Wertmarke genutzt werden.
Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Deutsche Bahn vereinbart, das Streckenverzeichnis bzw. die 50 km-Regelung nach § 147 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte Menschen zum 01. September 2011 aufzuheben. Damit wird für schwerbehinderte Reisende, die die Voraussetzungen der Freifahrtberechtigung erfüllen, durchgängig eine bundesweite kostenfreie Nutzung der Nahverkehrszüge der DB Regio AG (Produktklasse C) - S-Bahnen, Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE), Interregio-Express (IRE) möglich. Die Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen werden entsprechend angepasst. Die kostenfreie Beförderung in den Verkehrsverbünden bleibt unverändert bestehen.

Daraus ergeben sich folgende Änderungen:
Ab dem 1. September 2011 wird für schwerbehinderte bzw. schwerkriegsbeschädigte Menschen, die im Besitz eines Ausweises

  • für schwerbehinderte Menschen (grün/orange)
  • zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (grün/orange) sowie eines Beiblatts mit gültiger Wertmarke sind,

die Freifahrtregelung folgendermaßen erweitert:

Schwerbehinderte Menschen
Bundesweite Nutzung aller Züge der Produktklasse C (DB-Nahverkehrszüge und SPNVZüge anderer EVU) in der 2. Klasse ohne jegliche Einschränkung auf Verkehrsverbünde oder Streckenverzeichnisse.

Behinderte Menschen, die zusätzlich in Besitz eines Streckenverzeichnisses sind, können auf den dort eingetragenen Strecken ab o. a. Zeitraum nicht mehr die zuschlagpflichtigen D-Züge nutzen.
Die Regelungen zur kostenfreien Beförderung einer Begleitperson/Hunde nach dem SGB IX bzw. zur kostenfreien Platzreservierung bleiben unverändert bestehen.

Die wichtigsten Fragen zum Wegfall der 50-km-Regelung und die Antworten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) finden Sie unter http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/faqs-neuregelung-unentgeltliche-befoerderung.html;jsessionid=90C6AB8A20E66545B38B999B584E1B61

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