Recht

Unentgeltliche Beförderung

Freifahrtregelung für schwerbehinderte Menschen in Deutschland wird am 1. September 2011 erweitert.

Neuregelung

Streichung der 50-Kilometer-Beschränkung
Am 1. September 2011 wird die Freifahrtregelung für schwerbehinderte Menschen in Deutschland wesentlich erweitert. Alle Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn (DB) können dann bundesweit ohne zusätzlichen Fahrschein mit dem grün-roten Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt mit gültiger Wertmarke genutzt werden.
Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Deutsche Bahn vereinbart, das Streckenverzeichnis bzw. die 50 km-Regelung nach § 147 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte Menschen zum 01. September 2011 aufzuheben. Damit wird für schwerbehinderte Reisende, die die Voraussetzungen der Freifahrtberechtigung erfüllen, durchgängig eine bundesweite kostenfreie Nutzung der Nahverkehrszüge der DB Regio AG (Produktklasse C) - S-Bahnen, Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE), Interregio-Express (IRE) möglich. Die Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen werden entsprechend angepasst. Die kostenfreie Beförderung in den Verkehrsverbünden bleibt unverändert bestehen.

Daraus ergeben sich folgende Änderungen:
Ab dem 1. September 2011 wird für schwerbehinderte bzw. schwerkriegsbeschädigte Menschen, die im Besitz eines Ausweises

  • für schwerbehinderte Menschen (grün/orange)
  • zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (grün/orange) sowie eines Beiblatts mit gültiger Wertmarke sind,

die Freifahrtregelung folgendermaßen erweitert:

Schwerbehinderte Menschen
Bundesweite Nutzung aller Züge der Produktklasse C (DB-Nahverkehrszüge und SPNVZüge anderer EVU) in der 2. Klasse ohne jegliche Einschränkung auf Verkehrsverbünde oder Streckenverzeichnisse.

Behinderte Menschen, die zusätzlich in Besitz eines Streckenverzeichnisses sind, können auf den dort eingetragenen Strecken ab o. a. Zeitraum nicht mehr die zuschlagpflichtigen D-Züge nutzen.
Die Regelungen zur kostenfreien Beförderung einer Begleitperson/Hunde nach dem SGB IX bzw. zur kostenfreien Platzreservierung bleiben unverändert bestehen.

Die wichtigsten Fragen zum Wegfall der 50-km-Regelung und die Antworten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) finden Sie unter http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/faqs-neuregelung-unentgeltliche-befoerderung.html;jsessionid=90C6AB8A20E66545B38B999B584E1B61

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Neufassung Heilmittelrichtlinie

Verbesserungen für Kinder und Jugendliche mit schweren Behinderungen



Zum 1. Juli 2011 treten die bereits im Januar 2011 beschlossenen Verbesserungen für Kinder und Jugendliche mit schweren Behinderungen in Kraft. So können ab sofort eine Heilmittelbehandlung auch ohne Verordnung eines Hausbesuches an einem anderen Ort als dem der Therapeutenpraxis erbracht werden (§ 11).
Möglich ist dies beispielsweise, wenn das behinderte Kind eine Kindertagesstätte oder eine Regelschule besucht. Insbesondere berufstätige Eltern können dadurch leichter die eigene Berufstätigkeit, den Kindergarten- bzw. Schulbesuch des Kindes und die notwendigen Therapien (z.B. Krankengymnastik) miteinander vereinbaren.
Menschen mit dauerhaften schweren Behinderungen können künftig ohne erneute Überprüfung des Behandlungsbedarfs eine langfristige Genehmigung von Heilmittelbehandlungen von ihrer gesetzlichen Krankenkasse bekommen.
Die Neufassung der Heilmittelrichtlinie finden Sie unter
http://www.g-ba.de/downloads/39-261-1291/2011-01-20_HeilM-RL_Neufassung_BAnz.pdf

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen können Sie in der Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses nachlesen unter
http://www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/381/


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Steuertipp behinderungsbedingte Umbaukosten

**Steuerliche Absetzbarkeit von behinderungsbedingten Umbaukosten** Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 24.02.11 entschieden, dass behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar sind (Az VI R 16/10). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Kosten für den behinderungsgerechten Umbau eines Hauses nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden können. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. In seinem Urteil stellte der BFH weiterhin fest, dass solche Mehraufwendungen auch dann von der Steuer abziehbar sein können, wenn die bauliche Gestaltung langfristig geplant wird. Für eine steuerliche Anerkennung ist es also nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Der BFH weist in seinem Urteil darauf hin, dass die besagten Mehraufwendungen beim Umbau weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG, § 32 Abs. 6 EStG) noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten werden. Sie stünden hingegen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass der höhere Gegenwert des umgebauten Hauses in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund trete. Allerdings macht der BFH darauf aufmerksam, dass nicht die gesamten Aufwendungen für den von dem Kranken oder Behinderten genutzten Wohnraum als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, sondern nur die auf die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen Wohnumfelds beruhenden Mehrkosten. Die ausführliche Pressemitteilung sowie das Urteil finden Sie unter http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=23533&linked=pm _ ----
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Rechtstipp - EU-einheitlicher Parkausweis

Ab 1. Januar 2011 gelten nur noch die EU-einheitlichen Parkausweise

Der Beauftragte der Landesregierung für die Belange behinderter Menschen, Staatssekretär Dieter Hillebrand, weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass sämtliche vor dem Jahr 2001 ausgegebenen Parkausweise zum Jahresende 2010 ihre Gültigkeit verloren haben.
Besitzer der alten Fassung sollten sich (soweit nicht schon erledigt) baldmöglichst um die Ausstellung der neuen Parkberechtigung bemühen. Wer ohne diese oder mit dem alten Parkausweis auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parke, begehe eine Ordnungswidrigkeit.
Seit dem 1. Januar 2011 werden nur noch die EU-einheitlichen Parkausweise für schwer behinderte Menschen ausgegeben. Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden (Landratsamt, in den Stadtkreisen: Rathaus) tauschen den bisherigen Parkausweis gegen den neuen Parkausweis aus.

(Quelle: Sozialministerium BW)



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