Recht

Anspruch auf Grundsicherung im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

Haben Menschen mit Behinderungen im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer WfbM einen Anspruch auf Grundsicherung?

Anspruch auf Grundsicherung hat, wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist.

Durch eine Rechtsänderung, die zum 1. Juli 2017 in Kraft trat, wurde darüber immer häufiger gestritten, ob man dies am Beginn in das Arbeitsleben bereits festlegen kann – und Anträge auf Grundsicherung abgelehnt. Inzwischen liegen bereits Urteile von vier Sozialgerichten vor, die den betroffenen Menschen mit Behinderung Grundsicherung zusprachen. Diese Entscheidungen bekräftigen unsere Auffassung, dass ablehnende Bescheide rechtswidrig sind. 

Unser Bundesverband bvkm hat aufgrund der vorliegenden Urteile sein Merkblatt aktualisiert. Dort finden Sie einen Musterwiderspruch, den Sie für Ihre Situation als Basis für einen Widerspruch nutzen können.

Lesen Sie selbst unter https://bvkm.de/wp-content/uploads/Musterwiderspruch_Eingangs-und-Berufsbildungsbereich_September-2018.pdf

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Grundsicherung

Seit dem 1. Juli 2017 werden Grundsicherungsanträge von Personen abgelehnt, die den Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen.

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung, zu denen auch der bvkm gehört, halten dies für rechtswidrig.

In einer Stellungnahme zum neuen § 45 SGB XII erläutern sie ihre Rechtsauffassung.

Näheres hierzu unter Grundsicherung:

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Technische Hilfen nach § 40 Abs. 1 SGB XI umfasst auch Folgekosten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25. Januar 2017 in zwei Fällen entschieden, dass die Pflegekasse nicht nur einen Zuschuss zur erstmaligen Anschaffung / Einbau von technischen Hilfen zur Verbesserung des Wohnumfeldes zahlen muss sondern ggf. auch für Folgekosten wie z.B. Reparaturen in Zusammenhang mit der Sicherung und der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit.
Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses durch die Pflegekasse ist, dass der Höchstbetrag für den Zuschuss bei der Anschaffung (2.557 Euro bis Ende 2014 bzw. 4.000 Euro ab 2015) noch nicht voll ausgeschöpft wurde. Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens hat die Pflegekasse über einen ergänzenden Zuschussantrag zu entscheiden, wobei sie z.B. Bagatellanträge grundsätzlich ausschließen kann.
Die Urteile nachlesen können Sie unter http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017-1-25&nr=14567&linked=urt bzw. unter http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017-1-25&nr=14567&pos=2&anz=4

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