Corona -Anspruch berufstätiger Eltern auf Entschädigung bei Schließung von Kita / Schulen

Mit Wirkung vom 28. März 2020 wurde im Infektionsschutzgesetz (IfSG)neu der § 56 Absatz 1 a eingefügt.

Nun haben berufstätige Eltern einen Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, wenn aufgrund behördlicher Anordnung Kita und Schulen geschlossen sind. Dies gilt selbstverständlich auch für Schulkindergarten und SBBZ.

Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Eine Entschädigung wird max. für 6 Wochen gezahlt – und auch nur für die Zeiten außerhalb der Ferien.

Bei behinderten Kindern, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze von 12 Jahren nicht.
Wir informieren Sie erst heute über diese Entschädigungsregelung, da erst jetzt das Antragsverfahren geklärt wurde. Sie finden alle notwendigen Informationen gebündelt unter https://ifsg-online.de/index.html

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