Argumentationshilfe aktualisiert!
Einige Krankenkassen verlangen von Menschen mit Behinderung, die einen Elektrorollstuhl verordnet bekommen haben, dass sie ihre Fahrtauglichkeit durch ein TÜV-Gutachten nachweisen.
Das Sozialgericht Marburg hat mit Bescheid vom 14.11.2017 (Az. S 6 KR 127/16) ausgeführt, dass das TÜV-Gutachten zur Prüfung der Fahrtauglichkeit eines Elektrorollstuhl-Fahrers nicht verwertbar sei.
Unser Bundesverband bvkm hat aufgrund des Marburger Urteils seine Argumentationshilfe aktualisiert.
Sie finden diese unter https://bvkm.de/wp-content/uploads/Argumentationshilfe-gegen-die-T%C3%9CV-Pr%C3%BCfung_2018.pdf
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