Unzulässigkeit der Stationären Zwangsbehandlung

Stellungnahme des bvkm zur Unzulässigkeit stationärer Zwangsbehandlungen bei bewegungsunfähigen Menschen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juli 2015 die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass in stationärem Rahmen erfolgende ärztliche Zwangsmaßnahmen nach der derzeitigen Rechtslage nur möglich sind, wenn der Betroffene freiheitsentziehend untergebracht ist (Beschluss des BGH vom 1. Juli 2015, Az. XII ZB 89/15). Nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Menschen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, zur Abwendung erheblicher gesundheitlicher Schäden  in der geschlossenen Station eines Krankenhauses  untergebracht und – sofern der drohende Gesundheitsschaden nicht anders verhindert werden kann – gegen ihren Willen ärztlich zwangsbehandelt werden. Die Einwilligung des Betreuers in die Zwangsbehandlung und die freiheitsentziehende Unterbringung bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Keine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn der Betroffene mit der Unterbringung einverstanden oder körperlich nicht dazu in der Lage ist, seinen Aufenthaltsort zu verlassen. Die derzeitige Rechtslage läuft damit nach Auffassung des BGH darauf hinaus, dass dem zum “Weglaufen“ Fähigen geholfen werden kann, während etwa derjenige, der aufgrund der Krankheit schon zu schwach für ein räumliches Entfernen ist, auch bei schwersten Erkrankungen seiner Krankheit überlassen bleiben muss. Den Ausschluss von Menschen, die nicht freiheitsentziehend untergebracht werden können, von der Regelung des § 1906 BGB sieht der BGH deshalb als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz von Artikel 3 GG an. Das BVerfG hat den bvkm gebeten, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Nachzulesen ist die Stellungnahme unter www.bvkm.de in der Rubrik Recht und Politik unter Stellungnahmen/Betreuungsrecht.

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