Einstufung volljähriger Menschen mit Behinderung grundsätzlich in die Regelbedarfsstufe 1

das Bundessozialgericht hat am 23. Juli 2014 in drei Urteilen (Az.: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R) entschieden, dass die generelle Einstufung volljähriger Menschen mit Behinderung in die Regelbedarfsstufe 3 (313 €), die mit ihren Eltern oder mit anderen Personen zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, rechtswidrig ist. Das BSG führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass grundsätzlich ein Anspruch auf den vollen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 (391 €) besteht, wenn erwachsene Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, ohne Partner zu sein (Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partner einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftähnlichen Gemeinschaft).

Um zu erreichen, dass die Regelbedarfsstufe 1 durch das Sozialamt gezahlt bzw. ab Januar 2013 nachgezahlt wird, stellt der bvkm eine Argumentationshilfe zur Verfügung, die unter

http://www.bvkm.de/recht-und-politik/argumentationshilfen/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html

heruntergeladen werden kann.

Artikel Drucken Artikel Empfehlen