Konduktive Förderung nach PETÖ

**Anträge auf Konduktive Förderung nach PETÖ sind aufgrund neuer Rechtsprechung erfolgversprechend** Bundesverband bietet kostenlose Argumentationshilfen an Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom September 2009 (Az. B 8 SO 19/08 R) kann die Konduktive Förderung nach Petö eine im Einzelfall für Menschen mit Behinderungen geeignete und erforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe und damit von den Sozialhilfeträgern zu finanzieren sein. Der Leitsatz lautet: "Die Petö-Therapie ist als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden darf." Das Urteil finden Sie unter http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=8f4f7c408eb423ed80028f7531a1722e&nr=11333&pos=0&anz=1 „Wir sind sehr glücklich über dieses neue Urteil“, erklärt Aribert Reimann, Vorsitzender des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm). „Viele Familien mit behinderten Kindern können nun in den Genuss dieser bewährten Methode kommen.“ Um die Eltern hierbei zu unterstützen, bietet der bvkm auf seiner Internetseite drei Argumentationshilfen zum kostenlosen Herunterladen an. Die Musteranträge für • Kinder, die noch nicht eingeschult sind • Schülerinnen und Schüler • erwachsene Menschen mit Behinderung sind in der Rubrik „Recht und Politik“ („Argumentationshilfen“) zu finden. Sie finden diese unter http://www.bvkm.de/0-10/recht,argumentationshilfen,Konduktive_Foerderung_nach_Petoe,index.html ---- _
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