Steuertipp behinderungsbedingte Umbaukosten

**Steuerliche Absetzbarkeit von behinderungsbedingten Umbaukosten** Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 24.02.11 entschieden, dass behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar sind (Az VI R 16/10). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Kosten für den behinderungsgerechten Umbau eines Hauses nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden können. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. In seinem Urteil stellte der BFH weiterhin fest, dass solche Mehraufwendungen auch dann von der Steuer abziehbar sein können, wenn die bauliche Gestaltung langfristig geplant wird. Für eine steuerliche Anerkennung ist es also nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Der BFH weist in seinem Urteil darauf hin, dass die besagten Mehraufwendungen beim Umbau weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG, § 32 Abs. 6 EStG) noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten werden. Sie stünden hingegen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass der höhere Gegenwert des umgebauten Hauses in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund trete. Allerdings macht der BFH darauf aufmerksam, dass nicht die gesamten Aufwendungen für den von dem Kranken oder Behinderten genutzten Wohnraum als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, sondern nur die auf die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen Wohnumfelds beruhenden Mehrkosten. Die ausführliche Pressemitteilung sowie das Urteil finden Sie unter http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=23533&linked=pm _ ----
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