was sich 2010 alles ändert

+++ Erhöhung I **Kindergeld & Kinderfreibetrag steigen** Das Kindergeld steigt um 20 Euro pro Kind und Monat. Für das erste und zweite Kind gibt es nun 184 Euro, für das dritte 190 Euro und ab dem vierten Kind 215 Euro. Eltern, die Grundsicherung ("Hartz IV") erhalten, profitieren nicht von der Erhöhung, da das Kindergeld auf die Grundsicherung angerechnet wird. Der jährliche Kinderfreibetrag beträgt nun 8.004 Euro je Kind. ---- +++ Erhöhung II **Mehr Leistungen aus der Pflegeversicherung** Bereits mit der Pflegereform 2008 wurden die Erhöhungen ab 2010 beschlossen. Wer zu Hause lebt und seine Pflege selbst organisiert, erhält ab sofort Pflegegeld in Höhe von monatlich 225 Euro (Pflegestufe I), 430 Euro (Pflegestufe II) bzw. 685 Euro (Pflegestufe III). Wer zuhause die sog. Sachleistung in Anspruch nimmt, erhält monatlich 440 Euro (Pflegestufe I), 1.040 Euro (Pflegestufe II) bzw. 1.510 Euro (Pflegestufe III). Diese Beträge gelten auch für die teilstationäre Tages- bzw. Nachtpflege. Erhöht werden jeweils auch die Leistungen der Verhinderungspflege bzw. der Kurzzeitpflege für bis zu vier Wochen bzw. bis zu 1.510 Euro jährlich (unabhängig von der Pflegestufe). Bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim erhöht sich nur der Anspruch in Pflegestufe III auf 1.510 Euro monatlich, in Härtefällen auf 1.825 Euro. ---- +++ Erhöhung III **Unterhaltsbeiträge für volljährige behinderte Kinder in betreuten Wohnformen steigen** Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz erhöht sich das Kindergeld um 12,2 Prozent. Da die Unterhaltsbeiträge von Eltern volljähriger behinderter Kinder gekoppelt sind mit der Höhe des Kindergeldes, steigen die Unterhaltsbeiträge prozentual um die Erhöhung des Kindergeldes. Eltern müssen daher für Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. der Hilfe für Pflege einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 31,07 Euro (bislang 27,69 Euro) zahlen. Der Unterhaltsbeitrag für Leistungen zum Lebensunterhalt steigt auf monatlich 23,30 Euro (bislang 21,30 Euro). Nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg (Randnummer 94.23) beschränken die Stadt- und Landkreise die Unterhaltsleistungen auf den auf die Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Pflege entfallenden Anteil. _ Quelle: //Newsletter des Landesverbands für Körper- und Mehrfachbehinderte Baden-Württemberg e.V.// _ ----
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