Erstattung der Umbaukosten für seinen VW T7 im Rahmen der Eingliederungshilfe

SozialGericht Landshut:

Schwerbehinderter hat Anspruch auf Erstattung der Umbaukosten für seinen VW T7 im Rahmen der Eingliederungshilfe 

Ein wegweisendes Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.03.2025 (Az.: S 10 SO 48/23) bestätigt: Ein schwerbehinderter Mensch hat Anspruch auf vollständige Kostenübernahme für den behindertengerechten Umbau seines Fahrzeugs (hier: VW T7 Multivan) im Rahmen der Eingliederungshilfe – unabhängig von Einkommen und Vermögen. Die Kosten beliefen sich im konkreten Fall auf 18.700 Euro.

Maßgeblich ist § 7 KfzHV, der für Leistungen zur Mobilität keine Anrechnung von Einkommen und Vermögen vorsieht.

Orientierungssatz (nach Detlef Brock, Tacheles-Rechtsprechungsticker KW 20/2025):

  1. Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch ist § 18 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX.
  2. Die Anspruchsgrundlage für die beantragte Kostenübernahme des behindertengerechten Umbaus ist § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 sowie § 114 SGB IX i. V. m. § 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IX.
  3. Der Umbau gilt als Leistung zur Sozialen Teilhabe, konkret als Leistung zur Mobilität (§ 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX).
  4. Die Kosten sind in vollem Umfang durch die zuständige Behörde zu übernehmen. Eine Anrechnung von Einkommen oder Vermögen erfolgt nicht (§ 83 Abs. 3 Satz 2 SGB IX verweist auf die KfzHV, insbesondere § 7 KfzHV).
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