Rechtstipp: Die Verhinderungspflege hat das alleinige Ziel, pflegende Angehörige zu entlasten, und dient nicht der Deckung eines bestehenden Teilhabebedarfs der Eingliederungshilfe.
Dies stellt der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. auf Seite 17 seiner „Empfehlungen zur Schnittstelle zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflege mit dem Fokus auf Leistungen im häuslichen Bereich“ klar. Leistungen der Eingliederungshilfe dürfen daher nicht mit der Begründung versagt werden, es seien vorrangig zunächst die Mittel der Verhinderungspflege auszuschöpfen.