Energiepreispauschale (EPP)

Ab 1.9.2022 haben Arbeitnehmer:innen und andere Personen mit steuerpflichtigen Einkünften Anspruch auf eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro.

Auch Werkstattbeschäftigte, die im Arbeitsbereich der WfbM tätig sind, können die EPP beanspruchen. Dies wird im FAQ des Bundesfinanzministeriums zur EPP unter Punkt II. 2. „Anspruchsberechtigung“ ausdrücklich klargestellt. Die Auszahlung erfolgt im September durch die WfbM.

Menschen mit Behinderung, die sich im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich der WfbM befinden, haben keinen Anspruch auf die EPP. 

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