Teilhabe - Mehrkosten für Assistenz im Urlaub

Bundessozialgericht (BSG):
Behinderungsbedingte Mehrkosten für Assistenz im Urlaub Gestern hat das Bundessozialgericht eine Entscheidung getroffen, die vermutlich weitreichende Auswirkungen auch auf andere Menschen mit Behinderungen haben wird, da ein Urlaub ein „legitimes Teilhabebedürfnis“ sei. Die Kosten für den Urlaub sind nicht von der Eingliederungshilfe zu übernehmen. -

„Dagegen sind behinderungsbedingte Mehrkosten wie die Reisekosten einer notwendigen Begleitperson, mit denen der behinderte Mensch allein aufgrund seiner Behinderung konfrontiert ist, zu übernehmen, wenn sie vor dem Hintergrund seiner angemessenen individuellen Wünsche notwendig zum Erreichen der Leistungsziele sind und das Teilhabebedürfnis - hier nach Erholung - nicht bereits erfüllt ist“, entschied das Bundessozialgericht gestern (B 8 SO 13/20 R).

Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, aber der veröffentlichte Terminbericht fasst die wesentlichen Punkte zusammen – nachzulesen unter https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2022/2022_05_19_B_08_SO_13_20_R.htm

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