Erhöhung der Barbeträge nach dem SGB XII und SGB VIII ab 01. Januar 2021

(Quelle: Schreiben des Ministeriums für Soziales und Integration vom 04.02.2021)

Erhöhung der Barbeträge nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2021 gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Barbeträge nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (VwV Barbetrag BW)

Sehr geehrte Damen und Herren, unter Bezugnahme auf Ziffer 2 des Rundschreibens des Sozialministeriums vom 15. Dezember 2020 zu den Regelsätzen ab 1. Januar 2021 (Az. 35-5011.2-005.01.5) und der Verwaltungsvorschrift über die Barbeträge vom 03. Dezember 2019 (VwV Barbetrag BW) erhalten Sie die geänderten Barbeträge nach dem SGB XII und SGB VIII ab 01. Januar 2021.

Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung nach den §§ 34 und 35 SGB VIII oder bei Eingliederungshilfe nach 35a Absatz 2 Nummer 4 SGB VIII in einer Einrichtung erhalten, gelten folgende Barbeträge (jeweils prozentualer Anteil vom gültigen Barbetrag für Erwachsene nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 SGB XII), wobei eine Aufrundung auf volle 10-Cent-Beträge erfolgt:

Altersgruppen Prozentsätze vom Barbetrag Erwachsene Barbetrag für Erwachsene ab 01.01.2021 in Höhe von 120,42 Euro Barbetrag für Minderjährige ab 01.01.2021, aufgerundet auf volle 10-Cent-Beträge (in Klammern)

Für Personen

vom Beginn des 5. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 6,00%  = 7,23 € (7,30 €)

vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 8. Lebensjahr. 10,00% = 12,04 € (12,10 €)

vom Beginn des 9. bis zur Vollendung des 10. Lebensjahr. 14,50% = 17,46 € (17,50 €)

vom Beginn des 11. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 20,00% = 24,08 € (24,10 €)

vom Beginn des 13.  bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 30,00%  = 36,13 € (36,20 € )

vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres 39,50% = 47,57 € (47,60 €)

vom Beginn des 17. bis zu Vollendung des 18. Lebensjahr. 45,50% = 54,79 € (54,80 €).

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