"Häusliche Ersparnis" bei Internatsschülern

Teilhabe

Argumentationshilfe / Musterwiderspruch:

Eltern volljähriger behinderter Internatsschüler müssen keinen Kostenbeitrag („häusliche Ersparnis“) zahlen

Fehler passieren – und können korrigiert werden. Im Gesetzgebungsverfahren zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) und Angehörigenentlastungsgesetz wurde § 142 Absatz 3 SGB IX ungeschickt formuliert, so dass es seit Beginn des Jahres 2020 zu Verwirrungen bei den Trägern der Eingliederungshilfe und den Eltern volljähriger behinderter Internatsschüler kam. Die Folge: nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen die Eltern sich an den Kosten der Internatsunterbringung in Höhe der „häuslichen Ersparnis“ beteiligen – und die Stadt- und Landkreise haben entsprechende Kostenbeiträge festgesetzt. Doch aus der Entstehungsgeschichte der Gesetze wird deutlich, dass der Bundesgesetzgeber die Familien entlasten wollte – mit der Folge, dass die Eltern volljähriger Internatsschüler keinen Kostenbeitrag leisten müssen. Der Bund will den Fehler korrigieren.

Im ersten Schritt wurde bereits eine Klarstellung im Internet erreicht. Auf Bitte unseres Landesverbandes hat der Landkreistag Baden-Wür ttemberg den Landratsämtern empfohlen, mit den betroffenen Familien das Ruhen des Verfahrens zu vereinbaren (vorläufig bis 31. Juli 2021).
Und unser Bundesverband (bvkm) hat einen ausführlichen Musterwiderspruch formuliert.
Wir haben alles in einer Argumentationshilfe zusammengefasst unter https://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/pdf/lvkm-argumentation-kostenbeitrag142IIISGBIX-2221.pdf

Artikel Drucken Artikel Empfehlen