Recht auf Übernahme von Reparaturkosten einer Brille im Rahmen des Sonderbedarfs

Mit Urteil vom 25.10.2017 hat das BSG 14. Senat (Az.: B 14 AS 4/17 R) entschieden,  sofern es sich ausschließlich um eine Brillenreparatur handelt, ... "Kosten  für die Reparatur einer Brille sind nicht vom Regelbedarf umfasst, sondern begründen einen Sonderbedarf in der Variante der Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen".

In einem gleichgelagerten Fall hatte 2018 das LRA Ravensburg, Sozial- und Inklusionsamt, die Übernahme der Kosten zuerst abgelehnt. Mit Widerspruch unter Hilfe des Sozialrechtschutzes des VdK wurde dann aber doch eine Erstattung der Brillenreparatur im Rahmen des Sonderbedarfs grundsätzlich anerkannt, die Kostenübernahme scheiterte jedoch aus formalen Gründen:

"Gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 SGB XII wirkt der Antrag innerhalb des Monats, in dem er gestellt wird, auf den Ersten dieses Monats zurück. Eine weitere Rückwirkung auf Zeiten vor den ersten des Antragsmonats ist gem. § 44 Abs. 2 S. 2 SGB XII grundsätzlich nicht möglich."

D.h. in der Folge:

Grundsätzlich ist sofort bei Schadenseintritt und Reparaturbedarf beim zuständigen Sozialhilfeträger ein Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Eine Reparaturrechnung muss dem Antrag nicht gleich beigefügt werden.

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