Kostenbeteiligung für die Übernahme von Unterkunftskosten

Bundessozialgericht -  Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az. B 8 SO 10/14 R):

Faktische Einigung über Kostenbeteiligung genügt für die Übernahme von Unterkunftskosten 

Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII müssen Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Sozialhilfeträger nicht nur dann erbracht werden, wenn ein wirksamer zivilrechtlicher Vertrag (Miet- oder Untermietvertrag) vorliegt. Nach o.a. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) genügt es, wenn sich das grundsicherungsberechtigte Kind und seine Eltern über eine Kostenbeteiligung faktisch einig sind.

Im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des BSG hat der bvkm seinen "Musterwiderspruch, wenn das Sozialamt die Wirksamkeit eines Mietvertrages nicht anerkennt“ aktualisiert.

Er kann im Internet unter www.bvkm.de in der Rubrik "Recht & Ratgeber“ unter "Argumentationshilfen/ Grundsicherung“ kostenlos heruntergeladen werden.

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