keine Übernahme der Kosten fuer einen Aufzug

BSG-Urteil: keine Übernahme der Kosten für einen Aufzug

Der Einbau eines Aufzugs, der es einem behinderten Kind ermöglichen soll, sich zuhause zu bewegen bzw. überhaupt das Haus zu verlassen, ist keine privilegierte Eingliederungshilfemaßnahme (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII). Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 20.9.2012 (B 8 SO 15/11 R). Vermögende Eltern müssen den Aufzug selbst finanzieren. Eine Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe gibt es nur für direkte Förderung, beispielsweise für Maßnahmen zur angemessenen Schulbildung. Nachzulesen unter
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=5259c7d4c582028f7a3769f00d6b383c&nr=12726&pos=0&anz=1

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