Unterhaltskosten bei Grundsicherung

**Bvkm-Argumentationshilfe zu Unterhaltskosten bei Grundsicherung nach SGB XII** Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Kosten der Unterkunft nur dann vom Sozialamt zu zahlen, wenn die Eltern mit ihrem Kind einen Mietvertrag geschlossen haben. Häufig stellen Sozialämter die Wirksamkeit dieser Mietverträge in Frage. Darauf weist der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen hin und hat daher eine ausführliche Argumentationshilfe (einschl. Musterwiderspruch) erarbeitet. Sie finden diese unter http://www.bvkm.de/dokumente/pdf/Argumentationshilfen/grundsicherung/Musterwiderspruch_Unterkunftskosten_September_2012.pdf (siehe auch unter "Aktuelles" -Wohnen bei den Eltern) _ ----
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