Ausbildungsgeld und Mittagessen im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen darf nicht auf Grundsicherung angerechnet werden

Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) bietet auf seiner Internetseite www.bvkm.de zwei neue Musterwidersprüche zum kostenlosen Herunterladen an. Hintergrund ist ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. März 2010 (Az. B 8 SO 17/09). Nach diesem Urteil darf das Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 75 Euro, das behinderte Menschen erhalten, die im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen ``(WfbM)`` beschäftigt sind, nicht auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet werden. Auch das kostenlose Mittagessen, das im Berufsbildungsbereich aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit finanziert wird, mindert nicht den Grundsicherungsanspruch. „Betroffene, bei denen entgegen dieser Rechtsprechung Leistungskürzungen vorgenommen werden, sollten daher Widerspruch einlegen“, rät die Vorsitzende des bvkm, Helga Kiel. Die Musterwidersprüche des bvkm helfen bei der Argumentation gegenüber dem Sozialamt. Sie sind unter www.bvkm.de in der Rubrik „Arbeitsbereiche und Themen/Recht und Politik/ Argumentationshilfen/Grundsicherung“ zu finden. Wer keinen Internetzugang hat, kann die Informationen gegen Einsendung eines an sich selbst adressierten Rückumschlags (DIN A 4 oder 5, Euro 1,45) bestellen beim: Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V., Stichwort „Ausbildungsgeld“ bzw. „Mittagessen im Berufsbildungsbereich“, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf. _ ----
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