**Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Dezember 2009 muss die Krankenkasse für die medizinisch notwendige Versorgung eines nahezu ertaqubten Versicherten mit einem digitalen Hörgerät auch die den Festbetrag übersteigenden Kosten tragen.** (Urteil des BSG vom 17.12.2009 - Az. B 3 KR 20/08 R)
Quelle: bvkm.aktuell Nr. 4/10
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Archiv
**Anträge auf Konduktive Förderung nach PETÖ sind aufgrund neuer Rechtsprechung erfolgversprechend**
Bundesverband bietet kostenlose Argumentationshilfen an
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom September 2009 (Az. B 8 SO 19/08 R) kann die Konduktive Förderung nach Petö eine im Einzelfall für Menschen mit Behinderungen geeignete und erforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe und damit von den Sozialhilfeträgern zu finanzieren sein. Der Leitsatz lautet: "Die Petö-Therapie ist als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden darf."
Das Urteil finden Sie unter
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=8f4f7c408eb423ed80028f7531a1722e&nr=11333&pos=0&anz=1
„Wir sind sehr glücklich über dieses neue Urteil“, erklärt Aribert Reimann, Vorsitzender des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm). „Viele Familien mit behinderten Kindern können nun in den Genuss dieser bewährten Methode kommen.“
Um die Eltern hierbei zu unterstützen, bietet der bvkm auf seiner Internetseite drei Argumentationshilfen zum kostenlosen Herunterladen an. Die Musteranträge für
• Kinder, die noch nicht eingeschult sind
• Schülerinnen und Schüler
• erwachsene Menschen mit Behinderung
sind in der Rubrik „Recht und Politik“ („Argumentationshilfen“) zu finden.
Sie finden diese unter
http://www.bvkm.de/0-10/recht,argumentationshilfen,Konduktive_Foerderung_nach_Petoe,index.html
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Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten einer Elternassistenz im Rahmen der Eingliederungshilfe verpflichtet
Nach einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden (VG Minden, Beschl. v. 31.7.2009 – Az: 6 L 382/09) ist der überörtliche Sozialhilfeträger
zur Gewährung von Elternassistenz für eine körperlich behinderte Mutter eines Säuglings zuständig.
//Quelle: bvkm//
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Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unterstützt Familien mit behinderten oder chronisch kranken Kindern
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Gemeinsam mit Verbänden der Elternselbsthilfe wurden Informationen über das Leben mit einem behinderten Kind oder chronisch krankem Kind zusammengestellt.
Diese sind ab sofort im Internetportal www.kindergesundheit-info.de abrufbar.
Zudem können verschiedene Informationsblätter, so auch die Broschüre "Wenn es anders kommt" (eine Informationszusammenstellung, die betroffenen Familien als Ratgeber dient, unter anderem über Hilfsangebote und Beratungsstellen), die kostenlos unter folgender Adresse bestellt werden:
//Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 51101 Köln, Fax: 0221-8992257, e-mail: order@bzga.de, http://www.bzga.de.
//Quelle: DAS BAND des bvkm
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//**Übrigens**//:
Der Ratgeber des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen "Mein Kind ist behindert - diese Hilfen gibt es" liegt **auch in deutsch-türkischer Übersetzung** vor. So können türkischsprachige Eltern behinderter Kinder nicht nur erfahren, welche Unterstützungsleistungen sie wie bekommen, sondern die Broschüre direkt beim Amt o. ä. als Übersetzungshilfe einsetzen. Sie finden den Rechtsratgeber unter
http://www.bvkm.de/dokumente/pdf/Rechtsratgeber/Mein_Kind_ist_behindert_auf_tuerkisch.pdf
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Über 25jährige, bei ihren Eltern wohnende Kinder gelten hinsichtlich der Höhe des Regelsatzes nicht automatisch als Haushaltsangehörige, wenn die Kinder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII beziehen.
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.05.2009)
//Anmerkung: In Kürze wird unter www.bvkm.de eine Argumentationshilfe erschienen, die dazu behilflich sein soll, etwaige Mehransprüche auch nachträglich (ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des o.g. Urteils) gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend zu machen.//
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