Aktuelles

Einstufung volljähriger Menschen mit Behinderung grundsätzlich in die Regelbedarfsstufe 1

das Bundessozialgericht hat am 23. Juli 2014 in drei Urteilen (Az.: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R) entschieden, dass die generelle Einstufung volljähriger Menschen mit Behinderung in die Regelbedarfsstufe 3 (313 €), die mit ihren Eltern oder mit anderen Personen zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, rechtswidrig ist. Das BSG führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass grundsätzlich ein Anspruch auf den vollen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 (391 €) besteht, wenn erwachsene Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, ohne Partner zu sein (Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partner einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftähnlichen Gemeinschaft).

Um zu erreichen, dass die Regelbedarfsstufe 1 durch das Sozialamt gezahlt bzw. ab Januar 2013 nachgezahlt wird, stellt der bvkm eine Argumentationshilfe zur Verfügung, die unter

http://www.bvkm.de/recht-und-politik/argumentationshilfen/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html

heruntergeladen werden kann.

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Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen

Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben nach Regelbedarfsstufe 1 (100 %)

Gestern hat das Bundessozialgericht in Kassel eine weitreichende Grundsatzentscheidung zugunsten von Menschen mit Behinderungen getroffen. Erstmals wird volljährigen Menschen mit Behinderungen, die zuhause bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben, der volle Regelbedarfssatz (sog. Stufe 1) statt Stufe 3 zuerkannt.

In Zahlen bedeutet dies konkret (ab 1.1.2014) statt 313 Euro in Stufe 3 gibt es nun 391 Euro in Stufe 1 (also 78 Euro im Monat mehr!).

Dieses Urteil ist vermutlich auch für viele Mitgliedsfamilien von großer Bedeutung. Daher unser Tipp: prüfen Sie Ihre Bescheide!!

Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Die Pressemitteilung des Bundessozialgerichts dazu finden Sie unter http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2014&nr=13478&pos=0&anz=20

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Landesrahmenvereinbarung verbessert Frühförderung von Kindern mit Behinderungen

Am 01. Juli 2014 trat (endlich) die neue Landesrahmenvereinbarung zur Frühförderung in Kraft! 

Die Vereinbarung regelt die heilpädagogischen und medizinischen Leistungen für betroffene Kinder und die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure.Damit sollen deutliche Verbesserungen - insbesondere in finanzieller Hinsicht - für die interdisziplinären Frühförderstellen - und damit für die Kinder mit Behinderungen - kommen. 

"Mit der Vereinbarung stellen wir die Frühförderung von noch nicht eingeschulten Kindern mit Behinderungen in Baden-Württemberg auf eine solide Basis", erklärte Sozialministerin Katrin Altpeter. "Gerade bei kleinen Kindern mit einer Behinderung oder drohenden Behinderung müssen wir sicherstellen, dass sie so rasch wie möglich Zugang zu kompetenter Diagnostik, indivi-dueller Förderung und bestmöglicher Therapie erhalten. Nur dadurch kann angemessen auf bereits bestehende Entwicklungsverzögerungen reagiert und weiteren eventuell vorgebeugt werden."
Ein Schwerpunkt der Landesrahmenvereinbarung liegt auf einer verbesserten Vernetzung zwischen den Krankenkassen als Leistungsträgern und den 39 Früh-förderstellen und 18 Sozialpädiatrischen Zentren, in denen die Kinder therapiert werden.

Die Landesrahmenvereinbarung setzt die durch die UN-Behindertenrechtskonvention geforderten Leistungen zur Früherkennung und Frühintervention im Land um, stärkt die erforderlichen Dienste und löst die 2005 zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den beteiligten Verbänden der Liga der freien Wohlfahrtspflege geschlossene Übergangsvereinbarung ab.

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Grundsicherung: Wohnen im Haushalt der Eltern - Kosten der Unterkunft

Sozialämter zweifeln Ernsthaftigkeit von Mietverträgen an

Grundsicherungsberechtigte Menschen, die im Haushalt ihrer Eltern leben, können nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann vom Sozialamt Kosten der Unterkunft beanspruchen, wenn sie mit ihren Eltern einen wirksamen Mietvertrag geschlossen haben. Viele Sozialämter zweifeln die Wirksamkeit solcher Mietverträge an.

Überarbeitete Argumentationshilfe zur Geltendmachung der Regelbedarfsstufe 1

Das BSG hat am 23. Juli 2014 entschieden, dass Grundsicherungsbeziehern, die mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben ohne deren Partner zu sein, grundsätzlich Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 zustehen. Nachdem das BSG am 23. Dezember 2014 die schriftlichen Entscheidungs- gründe bekannt gab, hat sich das Bundesinnenministerium für Arbeit und Soziales  (BMAS) mit einem Rundschreiben vom 16. Februar 2015 an die obersten Landessozialbehörden gewandt. Das BMAS vertritt die Auffassung, die vom BSG vorgenommene Auslegung überschreite die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung und komme im Ergebnis einer Normverwerfung gleich, die ausschließlich dem BVerfG zustünde. Der bvkm vertritt auch weiterhin die Auffassung, dass die Urteile des BSG zwingend umgesetzt werden müssen und empfiehlt daher Grundsicherungsbeziehern, auch weiterhin Widerspruch gegen Bescheide einzulegen, in denen lediglich Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 bewilligt werden. Hierfür soll die aktualisierte Argumentationshilfe zur Geltendmachung der Regelbedarfsstufe 1 eine Hilfestellung bieten.

 

Für Licht sorgt jetzt ein Beitrag von "REPORT MAINZ", der am 17. März 2015 in der ARD gezeigt wurde. Im Juli 2014 entschied das Bundessozialgericht in Kassel, dass Menschen mit Behinderungen, die zuhause bei ihren Eltern leben, Anspruch auf die volle Grundsicherung haben (s.o.). Doch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verweigerte die Umsetzung des Urteils. Es geht dabei um etwa 80 Euro im Monat. Die Recherchen von „REPORT MAINZ“ haben nun das Ministerium zu einem Kurswechsel veranlasst. Nun sollen die Menschen mit Behinderungen die volle Grundsicherung erhalten. Hartnäckig sein, lohnt sich! Schauen Sie den Bericht an unter http://www.ardmediathek.de/tv/REPORT-MAINZ/Warum-Menschen-mit-Handicap-weniger-Grun/Das-Erste/Video?documentId=27125332&bcastId=310120

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Schwerbehindertenausweis in Scheckkartenformat

Diese Information haben wir gestern vom Sozialministerium erhalten.

Wer seinen alten Schwerbehindertenausweis in einen neuen Ausweis im Scheckkartenformat umtauschen möchte und ein farbiges Passfoto mitnimmt zum Versorgungsamt, kann den neuen Ausweis bei seinem Besuch gleich mitnehmen. Das Versorgungsamt kann dann den Ausweis ausstellen. Aus technischen Gründen ist eine Ausgabe der Ausweise durch die Gemeinden nicht mehr möglich.

Um zu verhindern, dass schwer behinderte Bürgerinnen und Bürger zusätzliche Wege zum Versorgungsamt auf sich nehmen müssen, kann der neue Ausweis auch auf dem Postweg beim Versorgungsamt beantragt werden – und erhält ihn dann umgehend per Post wieder zugeschickt.

 Wir bitten um Beachtung.

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