Aktuelles

Berufstätig sein mit einem behinderten Kind

wir möchten Sie auf den vom Bundesverband neu erschienenen Rechtsratgeber aufmerksam machen:

Neuer Rechtsratgeber gibt Müttern Orientierungshilfe

Der neue Rechtsratgeber "Berufstätig sein mit einem behinderten Kind – Wegweiser für Mütter mit besonderen Herausforderungen" des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) leistet einen wichtigen Beitrag zum Wiedereinstieg in den Beruf, wenn nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung die Erwerbstätigkeit unterbrochen wurde.

Es ist eine Herausforderung für jede Familie, Erziehungsverantwortung und Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinen. Wenn ein Kind mit Behinderung in der Familie lebt, stellen sich Fragen der Vereinbarkeit allerdings in zugespitzter Form.Nach wie vor sind es generell und auch in diesen Familien die Frauen, die den überwiegenden Teil der Familienaufgaben übernehmen. 

Der neue Rechtsratgeber des bvkm richtet sich deshalb speziell an Mütter mit besonderen Herausforderungen.

Er steht im Internet unter www.bvkm.de auf der Startseite kostenlos als Download zur Verfügung.

Die gedruckte Version des Ratgebers kann zum Selbstkostenpreis von 3 Euro bestellt werden: bvkm, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf, info@bvkm.de, Tel.: 0211/64004-21 oder -15

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Argumentationshilfe - Regelbedarfsstufe 1

Überarbeitete Argumentationshilfe zur Geltendmachung der Regelbedarfsstufe 1

Das BSG hat am 23. Juli 2014 entschieden, dass Grundsicherungsbeziehern, die mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben ohne deren Partner zu sein, grundsätzlich Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 zustehen. Nachdem das BSG am 23. Dezember 2014 die schriftlichen Entscheidungs- gründe bekannt gab, hat sich das BMAS mit einem Rundschreiben vom 16. Februar 2015 an die obersten Landessozialbehörden gewandt. Das BMAS vertritt die Auffassung, die vom BSG vorgenommene Auslegung überschreite die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung und komme im Ergebnis einer Normverwerfung gleich, die ausschließlich dem BVerfG zustünde. Der bvkm vertritt auch weiterhin die Auffassung, dass die Urteile des BSG zwingend umgesetzt werden müssen und empfiehlt daher Grundsicherungsbeziehern, auch weiterhin Widerspruch gegen Bescheide einzulegen, in denen lediglich Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 bewilligt werden. Hierfür soll die aktualisierte Argumentationshilfe zur Geltendmachung der Regelbedarfsstufe 1 eine Hilfestellung bieten.

Mehr unter www.bvkm.de/recht-und-politik

Zusatz:

Für Licht sorgt jetzt ein Beitrag von "REPORT MAINZ", der am 17. März 2015 in der ARD gezeigt wurde. Im Juli 2014 entschied das Bundessozialgericht in Kassel, dass Menschen mit Behinderungen, die zuhause bei ihren Eltern leben, Anspruch auf die volle Grundsicherung haben (s.o.). Doch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verweigerte die Umsetzung des Urteils. Es geht dabei um etwa 80 Euro im Monat. Die Recherchen von „REPORT MAINZ“ haben nun das Ministerium zu einem Kurswechsel veranlasst. Nun sollen die Menschen mit Behinderungen die volle Grundsicherung erhalten. Hartnäckig sein, lohnt sich! Schauen Sie den Bericht an unter http://www.ardmediathek.de/tv/REPORT-MAINZ/Warum-Menschen-mit-Handicap-weniger-Grun/Das-Erste/Video?documentId=27125332&bcastId=310120
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Neue Regelungen für Pflegebedürftige

Erstes Pflegestärkungsgesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft

Durch das erste Pflegestärkungsgesetz, das am 1. Januar 2015 in Kraft tritt, werden die Sach- und Geldleistungen der Pflegeversicherung um vier Prozent erhöht. Auch werden sich bei vielen Leistungen weitere Änderungen ergeben.

Vorgesehen ist zum Beispiel eine flexiblere Handhabung bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.  Um den Beitrag zur Pflegeversicherung stabil zu halten, soll außerdem ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet werden. Wichtige Änderungen, die sich für Pflegebedürftige ab dem 1. Januar 2015 ergeben, hat der bvkm in einem Überblick zusammengefasst unter http://www.bvkm.de/aktuelle-meldungen.html

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Behinderung und Migration - Hilfen für behinderte Menschen und ihre Angehörigen

 Für behinderte Menschen und ihre Familien ist es nicht immer leicht, sich im komplizierten System der Sozialleistungen zurechtzufinden. Kommen sprachliche Probleme hinzu, entstehen weitere Barrieren. Familien mit behinderten Kindern und Migrationshintergrund nehmen deshalb oft ihre Rechte nicht wahr.

Die vom Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) erstellte Präsentation „Behinderung und Migration – Hilfen für behinderte Menschen und ihre Angehörigen“ möchte hierfür für Abhilfe sorgen und klärt Familien mit behinderten Kindern und Migrationshintergrund kurz und prägnant über ihre wichtigsten Rechte auf.

Die Präsentation gibt einen Überblick darüber, welche Leistungen von den Kranken- und Pflegekassen erbracht werden und was beim Sozialamt zu beantragen ist. Ebenso wird erläutert, welche Steuervorteile behinderte Menschen beanspruchen können und unter welchen Voraussetzungen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt wird.

 Die Präsentation ist erhältlich in den Sprachen deutsch, türkisch, russisch, englisch und französisch. Sie eignet sich sowohl für mehrsprachige Vorträge über das deutsche Behindertenrecht als auch für persönliche Beratungsgespräche mit Migrantinnen und Migranten zum Beispiel in Frühförderstellen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe.

 Die fünf Präsentationen stehen im Internet unter www.bvkm.de (Recht und Politik/Rechtsratgeber) kostenlos als Download zur Verfügung.

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Einstufung volljähriger Menschen mit Behinderung grundsätzlich in die Regelbedarfsstufe 1

das Bundessozialgericht hat am 23. Juli 2014 in drei Urteilen (Az.: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R) entschieden, dass die generelle Einstufung volljähriger Menschen mit Behinderung in die Regelbedarfsstufe 3 (313 €), die mit ihren Eltern oder mit anderen Personen zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, rechtswidrig ist. Das BSG führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass grundsätzlich ein Anspruch auf den vollen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 (391 €) besteht, wenn erwachsene Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, ohne Partner zu sein (Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partner einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftähnlichen Gemeinschaft).

Um zu erreichen, dass die Regelbedarfsstufe 1 durch das Sozialamt gezahlt bzw. ab Januar 2013 nachgezahlt wird, stellt der bvkm eine Argumentationshilfe zur Verfügung, die unter

http://www.bvkm.de/recht-und-politik/argumentationshilfen/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html

heruntergeladen werden kann.

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