Aktuelles

Verhinderungspflege

Bundessozialgericht: Pflegekasse muss auch Ersatzpflege im Ausland zahlen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 20. April 2016 entschieden, dass die Pflegekasse auch eine Ersatz- bzw. Verhinderungspflege bei einem Urlaub im Ausland zahlen muss (Az: B 3 P 4 / 14 R). In der Urteilsbegründung sagten die Richter, dass eine ungleiche Behandlung zwischen Inland und Ausland sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Geklagt hatte ein 14-jähriges pflegebedürftiges Kind (Pflegestufe II), das mit seiner Familie zum Ski fahren in die Schweiz fuhr. Der Großvater fuhr mit, um das Kind zu betreuen, während die Mutter Ski fuhr. Die Familie reichte bei der Pflegekasse die Fahrt- und Unterkunftskosten des Großvaters in Höhe von 279 Euro zur Erstattung im Rahmen der Verhinderungspflege ein. Die Pflegekasse lehnte ab mit der Begründung, dass die Leistung im Ausland erbracht wurde.

Zwischen dem Einreichen der Klage und der Entscheidung durch das höchste Sozialgericht vergingen sieben Jahre.
Diese aktuelle Entscheidung hat auch Bedeutung für viele andere Familien – zumal auch bald die Sommerferien beginnen.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts finden Sie unter http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2016&nr=14228&pos=1&anz=9

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Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien

Familie

Neues Dossier: Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien

Der Landesfamilienrat Baden-Württemberg hat diese Woche auf eine Neuerscheinung des Internetportals Moses-Online zum Thema "Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien“ verwiesen. Es beleuchtet Pflegeverhältnisse für Kinder mit Behinderung, die Freiwillige Sorgerechtsübertragung auf Pflegeeltern nach § 1630 III BGB, Testamente für Pflegekinder sowie die Vormundschaft für ein Pflegekind mit Behinderungen. Unter anderem wird die Vertretung eines Kindes mit Behinderungen durch einen Vormund an einem Beispiel dargestellt. Außerdem stellt das Dossier Verbände, Vereine, Betroffenenhilfe für (Pflege)Eltern mit Kindern mit Behinderungen vor.
Mehr dazu unter http://www.moses-online.de/artikel/kinder-behinderungen-pflegefamilien

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Überregionale Arbeitsstelle Frühförderung online

Frühe Hilfen Neue Internetseite der Überregionalen Arbeitsstelle Frühförderung online

Frühe Hilfen – auch die Vernetzung von (sonder-)pädagogischer und medizinischer Frühförderung – haben in Baden-Württemberg eine lange Tradition. Ganz aktuell wurde die Internetseite des Pädagogischen Bereichs der Überregionalen Arbeitsstelle Frühförderung komplett überarbeitet. Berücksichtigt wurden dabei auch die Neuerungen, die sich aus dem "Schulgesetz Inklusion“ ergeben. Sie finden die neue Seite unter http://www.schule-bw.de/schularten/sonderschulen/fruehkindlich/

Um Doppelungen zu vermeiden, sind viele gemeinsame Informationen auf der vor kurzem neu gestalteten Internetseite des Landesarztes für Menschen mit Behinderungen eingestellt und entsprechend verlinkt. Diese Infos finden Sie unter https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Startseite/Landesarzt/Seiten/default.aspx

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Kindergeld - Steueridentifikationsnummer

Kindergeld Steueridentifikationsnummer zusätzliche Voraussetzung für Kindergeld ab 1.1.2016

Achtung, aufgepasst!
Ab 1. Januar 2016 gibt es Kindergeld (egal, ob behinderte oder nicht behinderte Kinder!) nur noch, wenn der zuständigen Familienkasse die Steueridentifikationsnummern der kindergeldberechtigten Kindern und Elternteile schriftlich (!) vorliegen. 

Diese Neuregelung dient dazu, Doppelzahlungen zu vermeiden.
Der Haken:  Wer nicht bis spätestens Dezember 2015 der Familienkasse diese Steueridentifikationsnummern mitgeteilt hat, bekommt das Kindergeld gestrichen, muss ggf. einen neuen Antrag stellen – und erhält das Kindergeld nicht rückwirkend! 

Unser Tipp an alle Kindergeldbezieher:

ganz schnell handeln, denn eine extra Info vom Finanzamt gibt es dazu nicht!!!

Das Bundeszentralamt für Steuern hat in einer Pressemitteilung am 27. Oktober 2015 auf die Neuregelung hingewiesen sowie Fragen und Antworten dazu veröffentlicht.

Diese Infos finden Sie unter http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Kindergeldberechtigte/FAQ/KG_Berechtigte_FAQ_IDNr_node.html

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Höhere Unterhaltsbeiträge für Eingliederungshilfe

Höhere Unterhaltsbeiträge für Leistungen der Eingliederungshilfe

Das Kindergeld wurde rückwirkend zum 1. Januar 2015 angehoben und wird 2016 erneut erhöht. In prozentual gleicher Höhe wie das Kindergeld steigen auch die Unterhaltsbeiträge, die Eltern erwachsener Menschen mit Behinderung für bestimmte Leistungen der Sozialhilfe zahlen müssen.

Für Leistungen der Eingliederungshilfe und/oder Hilfe zur Pflege beläuft sich der monatliche Unterhaltsbeitrag aktuell auf 31,74 Euro (bisher: 31,06 Euro) und ab 2016 auf 32,08 Euro. Erhält ein Kind mit Behinderung Hilfe zum Lebensunterhalt, müssen seine Eltern hierfür nun 24,42 Euro (bisher: 23,90 Euro) und ab 2016 24,68 Euro im Monat leisten. Bei behinderten Kindern, die in vollstationären Wohneinrichtungen leben, fallen beide Unterhaltsbeiträge an.

Eltern von Heimbewohnern müssen deshalb jetzt 56,16 Euro (bisher: 54,96 Euro) und ab 2016 56,76 Euro monatlich für die vollstationäre Versorgung ihres Kindes leisten.

Mehr dazu unter http://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c1-0.php?select=2015091501
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