Aktuelles

Forderungen des bvkm zur Verhinderungspflege

Forderungen des bvkm zur Verhinderungspflege: 

Mit Schreiben vom 8.12.2020 haben sich die Fachverbände für Menschen mit Behinderung, zu denen auch der bvkm gehört, an das Bundesgesundheitsministerium gewandt. Darin fordern sie, im Rahmen der geplanten Pflegereform die volle Flexibilität der Verhinderungspflege zu erhalten und in Bezug auf Corona, die Übertragbarkeit nicht verbrauchter Beträge der Verhinderungspflege aus dem Jahr 2020 auf das Jahr 2021 sicherzustellen.

Zur Pressemeldung geht es hier.

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Beschäftigte in WfbM erhalten Ausgleich für den Verdienstausfall in der Corona-Krise

Gesundheit

Beschäftigte in WfbM erhalten Ausgleich für den Verdienstausfall in der Corona-Krise 

Menschen mit Behinderungen, die im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ihnen hätte durch die Schließung der WfbM in der Corona-Krise erhebliche finanzielle Einbußen gedroht, nämlich der Wegfall des WfbM-Lohns. Damit die Beschäftigten nicht nur auf die Grundsicherung verwiesen werden, wurde nun die Ausgleichsabgabe-Verordnung geändert.
Vergangenen Freitag hat der Bundesrat zugestimmt. Der Bund stellt seinen 10-Prozent-Anteil an den Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe bereit. Die Integrationsämter sollen daraus die Lohnausfälle ausgleichen. Die Regelung ist auf das Jahr 2020 beschränkt.

Mehr dazu unter https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/20/992/992-pk.html#top-49 https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/bundesrat-billigt-aenderung-der-schwerbehinderten-ausgleichsabgabeverordnung/

Die ab 23. Juli geltende Corona-Verordnung WfbM finden Sie unter 
 https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/200709_SM_CoronaVO_WfbM.pdf 
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geplanter Grillabend - Opfer der Corona-Pandemie

Liebe Mitglieder mit Handicap,

es tut uns leid -  wir haben uns es nicht leicht gemacht:

Aufgrund der derzeitigen Situation im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, die eine solche Veranstaltung derzeit nicht zulässt,  hat der Vorstand entschieden, diese Veranstaltung auf einen späteren Termin zu verlegen. Das Gesundheitsrisiko ist uns zu groß, zum anderen ist es aufgrund der derzeitigen politischen Vorgaben noch nicht abzusehen, wann das "Versammlungsverbot" aufgehoben werden kann.

Wir wollen unsere Absicht, Sie gemeinsam zu einem Grillabend einzuladen, aber nicht aufgeben. Ob und wann eine Nachholung erfolgt, müssen wir von der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie abhängig machen. Sie werden aber davon rechtzeitig informiert.

Bis dahin: Bleiben Sie gesund!"

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Corona-Krise: Maskenpflicht

Seit Montag, 27. April 2020, gilt in Baden-Württemberg eine "Maskenpflicht“ (Tragen einer Alltagsmaske oder einer Mund-Nase-Bedeckung) in Bussen und Bahnen sowie beim Einkaufen.

Ab kommenden Montag, 4. Mai 2020, können Verstöße gegen die Maskenpflicht mit einem Bußgeld in Höhe von 15 bis 30 Euro geahndet werden.

Ausnahmen aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen sieht die Corona-Verordnung ausdrücklich vor. Allerdings braucht es dazu eines Nachweises. Das kann der Schwerbehindertenausweis sein.
Wir haben diese Woche Rückmeldungen erhalten, dass Ärzte eine Gebühr von 10 Euro für das Ausstellen eines ärztlichen Attestes für die Ausnahmen verlangt haben. Wir haben aber auch Rückmeldungen, dass kein Geld für ein solches Attest gefordert wurde.
Unser Tipp:  laden Sie die Grafik "Maskenpflicht auf einen Blick“ auf Ihr Handy und nehmen den Schwerbehindertenausweis mit. Und geben Sie uns Rückmeldungen aus der Praxis, denn nur dann können auch notwendige Anpassungen der Regelungen erreicht werden.
Die Grafik und sämtliche Fragen und Antworten finden Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/d e/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-versammlungen/

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Corona -Anspruch berufstätiger Eltern auf Entschädigung bei Schließung von Kita / Schulen

Mit Wirkung vom 28. März 2020 wurde im Infektionsschutzgesetz (IfSG)neu der § 56 Absatz 1 a eingefügt.

Nun haben berufstätige Eltern einen Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, wenn aufgrund behördlicher Anordnung Kita und Schulen geschlossen sind. Dies gilt selbstverständlich auch für Schulkindergarten und SBBZ.

Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Eine Entschädigung wird max. für 6 Wochen gezahlt – und auch nur für die Zeiten außerhalb der Ferien.

Bei behinderten Kindern, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze von 12 Jahren nicht.
Wir informieren Sie erst heute über diese Entschädigungsregelung, da erst jetzt das Antragsverfahren geklärt wurde. Sie finden alle notwendigen Informationen gebündelt unter https://ifsg-online.de/index.html

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