Technische Hilfen nach § 40 Abs. 1 SGB XI umfasst auch Folgekosten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25. Januar 2017 in zwei Fällen entschieden, dass die Pflegekasse nicht nur einen Zuschuss zur erstmaligen Anschaffung / Einbau von technischen Hilfen zur Verbesserung des Wohnumfeldes zahlen muss sondern ggf. auch für Folgekosten wie z.B. Reparaturen in Zusammenhang mit der Sicherung und der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit.
Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses durch die Pflegekasse ist, dass der Höchstbetrag für den Zuschuss bei der Anschaffung (2.557 Euro bis Ende 2014 bzw. 4.000 Euro ab 2015) noch nicht voll ausgeschöpft wurde. Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens hat die Pflegekasse über einen ergänzenden Zuschussantrag zu entscheiden, wobei sie z.B. Bagatellanträge grundsätzlich ausschließen kann.
Die Urteile nachlesen können Sie unter http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017-1-25&nr=14567&linked=urt bzw. unter http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017-1-25&nr=14567&pos=2&anz=4

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