Verhinderungspflege

Bundessozialgericht: Pflegekasse muss auch Ersatzpflege im Ausland zahlen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 20. April 2016 entschieden, dass die Pflegekasse auch eine Ersatz- bzw. Verhinderungspflege bei einem Urlaub im Ausland zahlen muss (Az: B 3 P 4 / 14 R). In der Urteilsbegründung sagten die Richter, dass eine ungleiche Behandlung zwischen Inland und Ausland sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Geklagt hatte ein 14-jähriges pflegebedürftiges Kind (Pflegestufe II), das mit seiner Familie zum Ski fahren in die Schweiz fuhr. Der Großvater fuhr mit, um das Kind zu betreuen, während die Mutter Ski fuhr. Die Familie reichte bei der Pflegekasse die Fahrt- und Unterkunftskosten des Großvaters in Höhe von 279 Euro zur Erstattung im Rahmen der Verhinderungspflege ein. Die Pflegekasse lehnte ab mit der Begründung, dass die Leistung im Ausland erbracht wurde.

Zwischen dem Einreichen der Klage und der Entscheidung durch das höchste Sozialgericht vergingen sieben Jahre.
Diese aktuelle Entscheidung hat auch Bedeutung für viele andere Familien – zumal auch bald die Sommerferien beginnen.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts finden Sie unter http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2016&nr=14228&pos=1&anz=9

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